Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Gerard Batliner Jedermann, die Gemeinden und Korporationen besitzen das Petitionsrecht an den Landtag (Art. 42). Die politischen Rechte, die Einberufung des Landtages (Art. 48 Abs. 2) oder die Abhaltung einer Volksabstimmung über die Auflösung des Landtages (Art. 48 Abs. 3) zu verlangen oder Ver­ fassungs- und Gesetzesinitiativbegehren oder Referendumsbegehren (Art. 64 und 66) zu stellen, können ebenso von den Gemeinden in Anspruch genommen werden. Den Gemeinden ist das Recht auf den Kerngehalt der Gemeindeautonomie zuerkannt.81 Problematisch dürfte - seit der Anerkennung der Gemeindeautonomie als Grundrecht - das neu­ liche Urteil des Staatsgerichtshofes sein,82 das unter Berufung auf die frühere Rechtsprechung die Beschwerde einer Gemeinde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie aus dem Grund der fehlenden Beschwerdelegitima­ tion zurückweist, weil die Gemeinde im Ausgangsverfahren als Unterbe­ hörde beteiligt gewesen sei. Wenn der Gemeinde das Recht auf Autonomie zusteht, besitzt sie ungeachtet ihrer Stellung im Ausgangsverfahren nach Erschöpfung des Instanzenzuges das Recht der Beschwerde an den Staats­ gerichtshof. Der Staatsgerichtshof mag eine Beschwerde abweisen, sofern im konkreten Fall Gemeindeautonomie gar nicht gegeben oder in deren Kerngehalt nicht eingegriffen worden ist, die Beschwerde aber nicht man­ gels Legitimation und obendrein prozessual zurückweisen. c) Auslegungsfragen. Sie bedürften einer vertieften Studie. Der Staatsge­ richtshof hat sich nur sparsam, punktuell, oft nur andeutungsweise mit methodologischen Fragen der Verfassungsauslegung als solcher befasst.83 81 Vgl. oben Anm. 65. 82 StGH 1989/7 vom 3.11.1989 LES 1990, 55. 83 Der Staatsgerichtshof folgt der systematischen, der grammatischen und der historischen Auslegung (StGH 1982/1-25 LES 1983, 69 ff.). Die Verfassung muss «als Ganzes ausge­ legt werden, und die verschiedenen Bestimmungen der Verfassung sind so zu deuten, dass sie möglichst miteinander zu harmonisieren sind» (StGH 1982/39 LES 1983,118; auch Gutachten StGH 1980/9 LES 1982, 10). Verfassungsmässige Gleichheitsansprüche, die sich nur aus Programmsätzen und Zielbestimmungen ableiten lassen, sind im Rahmen der Verfassungsgerichtsbarkeit nicht erzwingbar (StGH 1989/9/10 LES 1990,68). Der Staats­ gerichtshof verneint das Bestehen ungeschriebenen Verfassungsrechts (StGH 1970/2 ELG1967-72,259), leitet aber verschiedene Prinzipien aus der Verfassung ab: neben den unmittelbar aus der Verfassung folgenden Prinzipien der Demokratie und der Monarchie, dem Prinzip des Rechtsstaates und der Gewaltenteilung und dem aus dem Gleichheitssatz fliessenden Prinzip des Willkürverbotes auch das Gebot der Verhältnismässigkeit (StGH 1989/3 LES 1990, 47; 1986/11 LES 1988, 48 f.; 1977/9 LES 1981, 55; 1977/8 LES 1981, 52 f.). Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt ebenso im privaten wie im öffentlichen Recht (StGH 1984/2 LES 1985,65 ff.; 1979/7 LES 1981,116 f.; 1977/1 ELG 1973-78,420). Vgl. Schurti, 7 ff.; Willoweit, Dietmar, Die Stellvertretung des Landesfürsten als Problem des liechtensteinischen Verfassungsverständnisses, in: LPS 11 (1985), 119 ff. 130
	        

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