Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK angefochtene Wahl eingereicht hat Ebenso kann - nach dem Gesetz - ein Stimmberechtigter bei der Verwaltungsbeschwerde-Instanz die Nichtiger­ klärung einer Abstimmung beantragen (Art. 74 VRG). Über Einsprachen wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Verzeichnis der Stimmbe­ rechtigten für Wahlen und Abstimmungen entscheidet in letzter Instanz die Verwaltungsbeschwerde-Instanz (Art. 9 ff. VRG). Wenn jedoch in Grund­ rechtspositionen des politischen Wahl- und Stimmrechts eingegriffen wird, wird die Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof offenstehen. Ein solches Verfahren wird gegebenenfalls die Wahl oder Abstimmung nicht aufhalten, und die Feststellung einer Verletzung wird auf die Gültigkeit der Wahl oder Abstimmung keinen Einfluss haben, sofern die Wahl oder Abstimmung nicht von Antragsberechtigten angefochten und das Verfah­ ren hängig ist. Einen Sonderfall stellen die Ansprüche des ungesetzlich oder erwiesenermassen unschuldig Verhafteten oder unschuldig Verurteilten auf gerichtlich zu bestimmende Entschädigung gemäss Art. 32 Abs. 3 der Verfassung dar, die, wie die Ansprüche aus Art. 109bis der Verfassung generell, nach dem Gesetz über die Amtshaftung (LGBl 1966/24,1983/7) vor dem Obergericht und dem Obersten Gerichtshof geltend zu machen sein dürften. b) Der persönliche Geltungsbereich. Es ist schon offenkundig geworden, dass die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte nicht ausschliesslich den Landesangehörigen, sondern je nach Typus und Eignung auch anderen Berechtigten zustehen. Das Recht der Ausländer auf Gleichbehandlung (Art. 31) wird durch die Staatsverträge und in Ermangelung solcher durch das Gegenrecht bestimmt. Rechte wie der Gleichheitssatz (Art. 31), die Un­ verletzlichkeit des Privateigentums (Art. 34 f.), die Handels- und Gewerbe­ freiheit (Art. 36), das Vereins- und Versammlungsrecht (Art. 41), das Recht auf Beschwerdeführung (Art. 43) stehen auch inländischen juristischen Personen des Privatrechts zu.80 Die Vermögensrechte der Religionsgesell­ schaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögenheiten sind gewährleistet (Art. 38). Die römisch-katholische Landeskirche geniesst eine besondere Stellung (Art. 37 Abs. 2). Wähler­ gruppen haben das Recht der Wahlbeschwerde (Art. 46,59 und 104 Abs. 2; Art. 64-66 VRG) und der Abberufung von Abgeordneten (Art. 47 Abs. 2). 80 Vgl u.a. Stotter, Gesamtverzeichnis liechtensteinischer Rechtsmittelentscheidungen . 1985-87,123 Ziff. 20; Urteil StGH 1989/3 LES 1990, 45. 129
	        

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