Gerard Batliner b) Die EMRK verlangt wirksamen nationalen Rechtsschutz. Art. 13 der EMRK fordert von den Staaten das Vorhandensein einer nationalen Instanz oder nationaler Instanzen, vor denen der Einzelne wirksam Beschwerde wegen Verletzung der EMRK-Grundrechte fuhren kann. Das Revolutionäre schliesslich ist der internationale Grundrechtsschutz- Mechanismus, der durch die EMRK geschaffen wurde. Auf beides, den nationalen wie den internationalen Grundrechtsschutz, werden wir im Kapitel IV näher eingehen. 3. Die Verbindung der liechtensteinischen Rechtsordnung mit der EMRK Liechtenstein ist 1978 Mitglied des Europarates geworden und hat 1982 die EMRK ratifiziert. Diese ist am 8. September 1982 für Liechtenstein verbind lich geworden, völkerrechtlich wie innerstaatlich. Liechtenstein hat sich damit durch einen gewollten und bewussten Akt in die grosse angelsäch sische und französische, menschenrechtlich konzipierte Grundrechtstradi tion wie in die europäische Grundrechtsordnung der Konvention einge fügt. Liechtenstein hat dabei - wie wir sehen werden - ein eigenes Beschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof geschaffen und sich dem internationalen Grundrechtsschutz durch die Zulassung der Individualbe schwerde und die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte unterstellt. 118