Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK Oldinger* ist auf dieses positivistische, versteinerte und jurisprudentiell bestätigte Verfassungsverständnis hinzuweisen, wenn von verfassungsmäs­ sig gewährleisteten Rechten gesprochen wird. Die Rechte sind solche der Landesangehörigen, und es sind Rechte, weil und insoweit und solange sie von der Verfassung gewährleistet sind. Durchaus im Einklang damit kann der Staatsgerichtshof noch 1981, neun Monate vor dem Inkrafttreten der EMRK für Liechtenstein, erklären, dass den Worten «niemand» in Art. 33 und «jedermann» in den Art. 37 und 40 der Verfassung eine eingeschränkte Bedeutung in dem Sinne zu geben ist, dass sie sich nur auf Landesbürger und nicht auf Ausländer beziehen.''7 Diese Artikel lauten: Art. 33 Abs. 1 «Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen... werden.» Art 37 Abs. 1 «Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet.» Art. 40 «Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift...» Noch 1981 Rechte nur für Liechtensteiner! Natürlich sind die Nicht-Liech­ tensteiner nicht ohne gesetzlichen Schutz. Aber als verfassungsmässig gewährleistete und vor dem Staatsgerichtshof geschützte Rechte stehen sie nur den Landesangehörigen zu. g) Liechtenstein hat 1921 von Osterreich noch etwas übernommen, das Institut der Verfassungsbeschwerde, der verfassungsrechtlichen Individual- 46 Die Grundrechte in Österreich, in: EuGRZ 1982, 216 ff. (217): «In dem in Osterreich dominierenden Grundrechtsverständnis ist die Ablösung der Grundrechte von ihrem philosophisch-ideengeschichtlichen Hintergrund und ihre posi­ tiv-rechtliche Verselbständigung am konsequentesten vollzogen worden. Grundrechte gelten hier als 'verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte' in einem sehr strikten rechts­ technischen Sinn...» «Im Kontext des das ausgehende 19. und beginnende 20. Jhdt. dominierenden positivistischen Rechtsdenkens musste dies zwangsläufig auch zu einem betont positivistischen Grundrechtsdenken fuhren. Dieses positivistische Verständnis der Grundrechte ist ein Werk der Judikatur des VfGH und für Österreich bis heute charakte­ ristisch.» 47 Urteil 1981/10 vom 9.12.1981LES1982,122; auch Beschluss StGH 1981/6 vom 9.12.1981 (unveröffentlicht). Vgl. Stotter, Die Verfassung, 63 f. Ziff. 13,82 (zu Art. 37) Ziff. 1,87 (zu Art. 40) Ziff. 2, 91 f. Ziff. 18. 111
	        

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