Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Gerard Badiner Die weiteren vier Mitglieder werden vom Landtag direkt bestellt (Art. 105 Verf). f) Wenden wir uns nochmals dem Thema der «verfassungsmässig gewähr­ leisteten Rechte» zu. Der in Art. 104 Abs. 1 der Verfassung verwendete Be­ griff stammt aus Österreich, wo im Bundes-Verfassungsgesetz von 1920 vom «verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht» (Art. 144 B-VG) die Rede ist. Der Begriff hat seine eigene Geschichte.44 Der Rechtspositivismus, der eine ganze Epoche geprägt hat, war vor allem in Wien (Hans Kelsen) noch in voller Blüte. Ideengeschichtlich vom Neukantianismus herkom­ mend, glaubte man entgegen der Naturrechtslehre, dass sich das Recht nicht aus der Natur des Menschen oder aus anderen Seinsprinzipien be­ gründen lasse. Man muss sich vorstellen, was es heisst, wenn Recht nur das ist, was in der Verfassung und im Gesetz steht; und dass alles, was in der Verfassung und im Gesetz steht, recht ist. Umsomehr wurde der sorgfälti­ gen formellen, reinen Durchführung der normativen Rechtssatzordnung, in der sich alles staatliche Handeln vollzieht, grosses Gewicht geschenkt. Eine historische Randbemerkung: Man glaubte, so gegen fremden, unkon­ trollierten Willen gesichert zu sein. Doch das Recht, dessen Begründung in tieferen Schichten verneint wurde, war nicht gefeit gegen den, zumindest anfanglich, durchaus gesetzlich aufgebauten Unrechtsstaat des Dritten Reiches - und es gehört zur persönlichen Tragik Hans Kelsens mit jüdi­ scher Abstammung, dass er selbst aus Deutschland fliehen musste. Für uns ist die Lehre als solche weniger von unmittelbarer Tragweite. Wichtig ist sie, weil sie in Österreich 1920 in klassischer Form Eingang in die Verfassung gefunden hat, gleichsam Verfassung geworden ist. Liechten­ stein hat von Österreich - im Lichte der Praxis des Staatsgerichtshofes - vieles von der strengen formellen Legalitätsordnung übernommen. Folge­ richtig hat der Staatsgerichtshof in einem Urteil 1971, in einem obiter dictum, das Bestehen ungeschriebenen Verfassungsrechts für Liechtenstein verneint: «Auch in der Schweiz und in Deutschland, wo im Gegensatz zur liechtensteinischen und österreichischen Verfassung das Bestehen ungeschriebenen Verfassungsrechts anerkannt wird... ».45 Mit Theo 44 Anders etwa der schon 1848 in der schweizerischen BV in Art. 90 vorfindbare Begriff «verfassungsmässiger Rechte» (seit 1874 Art. 113 Abs. 1 Ziff. 3), der in der Schweiz eine reichhaltige jurisprudentielle Grundrechtsentfaltung, auch ungeschriebener Verfassungs­ rechte, zuliess. 45 Urteil 1970/2 vom 11.1.1971, ELG 1967-72, 259. 110
	        

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