Volltext: Liechtensteiner Umweltbericht (1998) (38)

Die Diskussion des Entwurfs für das neue Raum- planungsgesetz findet scheinbar auf einer anderen Ebene statt, als wir annehmen würden. Die Dis- kussionen drehen sich weniger um einzelne Inhalte des Gesetzes, als um eine von den Gemeinden angeführte Beschneidung ihrer Kompetenzen. Betrachten wir die heutigen Grössen der Bauzonen, entsteht allerdings der Eindurck, dass die heutigen Regelungen keine nachhaltige Raumplanung ermög- lichen. Auf 20 Jahre hinaus sollten nach planerischen Grundsätzen, die uns durchaus vernünftig scheinen, rund doppelt so viele Personen Wohn- und Lebens- raum in einem konkreten Baugebiet finden. In Liechtenstein haben wir heute Bauzonen für mehr als dreimal so viele Menschen — wollen wir das wirklich? Wenn nicht, müssten wir uns nicht fragen, ob die heutigen Regelungen nicht eine 
Veränderung erfahren dürften und sogar müssten - auch wenn diese die Kompetenzen des Landes stärken würde? Müssten nicht für eine Landesplanung dem Land überhaupt entsprechende Kompetenzen zuge- standen und die Gemeindeautonomie punktuell überdacht werden? Könnte ein Ausgleich der plane- rischen Verantwortung und der planerischen Kompetenzen von Gemeinden und Land nicht der Schlüssel zu einer zukunftsfähigen Raumplanung sein? Auch kommende Generationen müssen noch Planungsfreiräume haben, auch kommende Genera- tionen brauchen Erholungs- und Naturräume für ihre Lebensqualität, die wir heute offensichtlich allzu leichtfertig und Stück für Stück aufs Spiel setzen. Der Nutzungsplan überträgt die gesetzlich zulässigen Nutzungs- arten (als Eigentumsbeschrän- kungen) in Form eines Plans parzellenscharf und grundeigen- tumsverbindlich auf den Raum. Der Zonenplan gilt dabei für das ganze Gemeindegebiet, während   die Sondernutzungspläne (Über- bauungs- oder Gestaltungspläne usw.) besondere Nutzungsan- weisungen für begrenzte Gebiet( enthalten. 
Die Nutzungsplanung wird unter anderem im Zonenplan und der Bauordnung verdeutlicht. Dabei geht die Planung von einer mehr oder weniger einseitigen Nutzung eines bestimmten Raumes aus. Wenn wir im gleichen Raum (z.B. in einem Waldstück) verschiedene Nutzungen (z.B. Erholung, Forstwirtschaft, Naturschutz etc.) zulassen oder fördern, sprechen wir von Nutzungsdurchmischung.
	        

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