Volltext: Liechtensteiner Umweltbericht (1998) (38)

Die LIA nimmt Stellung zum Vernehm- lassungsbericht der Regierung: Die Belange der Ortsplanung sind bisher im Baugesetz geregelt. In Art. 3 Gemeindebauord- nungen, Zonenplan ist neben anderem festge- halten: • Die Gemeinden sind verpflichtet, im Einver- nehmen mit der Regierung Bauordnungen und Zonenpläne zu erlassen. • Bauordnungen und Zonenplan unterliegen der Genehmigung durch die Regierung, welche Ergänzungen und Abänderungen verlangen kann. • Steht der Regierung das Recht zu, auf Kosten der säumigen Gemeinde eine Bauordnung zu erlassen. Im neuen Gemeindegesetz vom 20. März 1996 sind die Kompetenzen der Gemeinden neu unter dem Gesichtspunkt der Gemeindeauto- nomie geregelt. Diese Regelungen betreffen auch Bauordnung und Zonenplan und schrän- ken die Staatsaufsicht im eigenen 
Wirkungskreis   der Gemeinden auf die Überprüfung der Recht- mässigkeit der Beschlüsse ein. 
Der Gesetzesentwurf bedarf unserer Ansicht nach noch einer intensiven Überarbeitung. Vor allem sind die Verantwortung und Kompeten- zen von Land und Gemeinden sauber zu klären, wobei wir durchaus der Ansicht sind, dass auch das Land gewisse planerische Verantwortung und Kompetenz übernehmen soll und muss. In diesem Sinne und aus Gründen der Übersicht- lichkeit erachten wir es erforderlich, dass im Gesetz zuerst die Landesplanung und dann die Ortsplanung sowie jeweils zuerst die Richtpläne und dann die Nutzungspläne geregelt werden. Neu überdacht und besser abgegrenzt müssen auch die Begriffe Überbauungsplan und Gestaltungsplan  werden. Im weiteren sollte im Gesetz mehr auf die zum Teil seit 40 Jahren bestehenden Zonen- pläne eingegangen werden. Das in Art. 5 angesprochene Verfahren zu Ausgleich von Vor- und Nachteilen, die durch die Ortsplanung entstanden sind, ist im Ansatz sinnvoll in der vorgeschlagenen Form — in wel- cher im Raumplanungsgesetz eine andere Hand- habung des Steuergesetzes gefordert wird - wohl nicht statthaft. Der Vorschlag in Art. 10, die Bauzonen in weitgehend überbaute und unüberbaute Gebiete aufzuteilen, ist interessant, bedarf aber mit Sicherheit noch einiger Anpassungen und Er- gänzungen. Die Vorschläge zur Änderung des Gesetzes über die Baulandumlegung müssen mit dem neuen Raumplanungsgesetz abgestimmt werden. 
In Anbetracht dieser Ungewissheit und der unbestrittenen Notwendigkeit, die Raumplanung neu, klar und effizient zu regeln, begrüssen wir die Schaffung eines neuen Raumplanungsgesetzes. Die Liechtensteinische Ingenieur- und Architekten- vereinigung (LIA) zum neuen Raumplanungsgesetz
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.