Volltext: Liechtensteiner Umweltbericht (1997) (37)

iechtensteinische Recht muss im Be- reich Gentechnologie in nächster Zukunft den EU-Richtlinien und den neuen gesetzlichen Bestimmungen der schweizerischen Umwelt- schutzgesetzgebung und Lebensmittelver- ordnung angepasst werden. Manfred Frick und Helmuth Kindle, Mitarbeiter des Amtes für Um- weltschutz, haben dazu den Vernehmlassungs- bericht ausgearbeitet und gaben uns die folgenden Auskünfte. Das Gesetz soll recht- liche Grundlagen schaf- fen, um Entscheide auf dem Gebiet der Gentech- nologie fällen zu. können. Es folgt stark dem Vor- sorge- und Verursacher- prinzip. Realistischerweise muss jedoch erkannt werden, dass Liechtenstein keine grossen Möglichkeiten hat, grundlegende Weichenstel- lungen zu beeinflussen. Diese erfolgen in denjenigen Staaten, in denen die entsprechende Forschung und Industrie angesiedelt ist. Die Möglichkeiten der Bevölkerung Auf die Anhörung von Einzelpersonen bei der Erteilung von Bewilligungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Regierung muss aber gewisse Punkte veröffentlichen, nachdem eine Bewilligung erteilt wurde. Sie kann auch vor 
der Erteilung der Bewilligung die Öffentlich- keit anhören, ist dazu aber nicht verpflichtet. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit bei heiklen Fällen vor der end- gültigen Entscheidung informiert wird. Es bleibt eine Frage der Abwägung, ob die Regierung den Konsumentenschutz in den Vordergrund stellt und alle wichtigen Punkte vor der Erteilung der Bewilligung veröffent- licht, oder ob sie sich für die wissenschaft- lichen und wirtschaftlichen Interessen ent- scheidet und versucht, die behördlichen Hürden, die ein Betrieb überwinden muss, möglichst klein zu halten. Wenn die Bevölkerung bei einem bewil- ligten Produkt Bedenken hat, steht ihr nur die Möglichkeit offen, durch Öffentlichkeitsar- beit politischen Druck zu erzeugen. Das Gesetz im Rahmen der EWR-Bestimmungen sieht vor, dass die Regierung solche Produkte auch nachträglich verbieten kann. Auch Bewilligungen können zurückgezogen werden. Wenn ein gentechnisch veränderter Organis- mus in einem Land zur Zulassung angemeldet wird, können die restlichen Staaten dazu Stellung nehmen. Liechtenstein wird es aber nicht bewerkstelligen können, zu jedem auf den Markt kommenden Produkt eine Stellungnahme abzugeben. Wurde ein Produkt in einem Land zugelassen, gilt dies sofort für alle EWR-Staaten. Gentechnologie in Liechtenstein — der gesetzliche Stand Die Regelung der Gentechnologie ist mit gesetzlichen Massnahmen nur beschränkt möglich.
	        

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