Volltext: Liechtensteiner Umweltbericht (1986) (19)

Liechtensteiner Umweltbericht 
Umweltschutz im Parlament 
Seite 15 Ebenso wie für die Schadstoffemissionen ein- zelner Anlagen sind für die 
Immissionen in der Umgebung Grenzwerte vorgesehen. Die- se müssen in einer Verordnung festgesetzt werden. Der Massstab für diese Grenzwerte ist umschrieben, denn Immissionen dürfen: a) Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Le- bensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden; b) die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören; c) die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegeta- tion und die Gewässer nicht beeinträch- tigen; d) Bauwerke nicht beschädigen. (Art. 25) Wenn die Immissionsgrenzwerte überstiegen werden, muss ein 
Sanierungsplan erstellt wer- den, der Massnahmen bezeichnet, mit wel- chem innert höchstens drei Jahren die Bela- stung wieder unter die Grenze der Schädlich- keit gesenkt wird. Reichen diese Massnahmen nicht aus, müssen die Emissionsgrenzwerte verschärft, der Betrieb bestimmter Anlagen eingeschränkt oder eingestellt werden, und Massnahmen  zur Verkehrslenkung oder Ver- kehrseinschränkung angeordnet werden. So orientieren sich letztlich auch die Emissions- grenzwerte an der Umweltverträglichkeit. (Vgl. Art. 1) 
der Landtag unterlassen, den in Frage kom- menden Vereinen das Verbandsbeschwerde- recht einzuräumen. Rein rechtlich wäre dem 
nichts im Wege gestanden. Übrigens besteht in der Schweiz das Verbandsbeschwerderecht auf Bundesebene und in 17 Kantonen. Im Juni 1980 hatten die Abgeordneten der Vaterländischen Union ein Postulat an die Regierung gerichtet, mit dem die Regierung aufgefordert wurde, Massnahmen zur Förderung  der Isolation von Neu- und Altbauten zu treffen, Massnahmen zur Förderung energie- sparender und umweltfreundlicher Heizsyste- me zu treffen, und die Förderung der Sanie- rung von Heizungs- und Warmwasseranlagen in bezug auf eine wirkungsvollere Nutzung der Energie zu prüfen. In der Postulatsbeantwortung weist die Regie- rung auf das im Jahr 1985 erlassene neue Baugesetz, samt dazugehöriger Verordnung, und das ebenfalls 1985 in Kraft getretene Luftreinhaltegesetz hin, in welchen die Anre- gungen der Postulanten aufgehoben seien. Im Baugesetz sind nach Auskunft der Regie- rung im internationalen Vergleich sehr stren- ge Vorschriften erlassen worden. Allerdings wird zugestanden, dass sich diese Vorschriften naturgemäss nur auf Neu- oder Umbauten beschränken. Eine Förderung im Sinne der Postulanten ist jedoch bis heute nirgendwo verankert. Im Baugesetz werden Mindestanforderungen festgeschrieben. Wer darüberhinaus Energie- sparmassnahmen ergreift, wird allerdings nicht belohnt. Zudem ist der Altbaubereich gänzlich ausgeklammert. Die Regierung weist darauf hin, dass entsprechende Förderungs- massnahmen für Altbauten mit dem neuen Subventionsgesetz zu erwarten sind (vgl. Ka- sten). «Diese neue Subventionsordnung liegt vernehmlassungsreif vor», heisst es im Bericht der Regierung. Einzig die verdichtete Bau- weise wird heute speziell gefördert. Bei der Förderung energiesparender und um- weltfreundlicher Heizsysteme. stehen wir am gleichen Punkt: Es gibt bislang keine Förde- rung. In öffentlichen Bauten werden energie- sparende Heiz- und Wärmesysteme auspro- biert, der private Bauherr bleibt jedoch auf sich gestellt. Die Regierung erachtet insbe- 
sondere Wärmepumpen (Erdwärme) als reali- stisches Alternativsystem. Anreize könnten nach Regierungsaussage über eigene Strom- tarife für Wärmepumpen geschaffen werden. Insgesamt aber heisst es im Bericht, «dass die Regierung mögliche Massnahmen zur Förde- rung energiesparender und umweltfreund- licher Heizsysteme wie auch zur Förderung der Isolation von Alt- und Neubauten im Rahmen der Schaffung eines Subventionsge- setzes überprüft und integriert sehen möchte.» Zum dritten Punkt des Postulates (Sanierung von Heizungs- und Warmwasseranlagen) ver- weist die Regierung auf das kürzlich verab- schiedete Luftreinhaltegesetz. Dort sind jähr- liche Kontrollen für luftverunreinigende An- lagen vorgesehen, und im Falle einer Bean- standung besteht die Sanierungspflicht inner- halb eines oder maximal zweier Jahre. Ferner dürfen bei der Verwendung flüssiger Brenn- stoffe die Werte der Verbrennung von Heizöl «Extraleicht» nicht überschritten werden. All diese Bestimmungen sind schärfer als die in der Schweiz gültigen. Die Förderung wird auch in diesem Punkt der Postulatsbeantwor- tung als gesetzliche Vorschrift verstanden und nicht als Förderung im Sinne finanzieller An- reize. So wird beispielsweise auf die beinahe schwe- felfreie Verbrennung von Erdgas hingewie- sen, ohne dass eine spezielle Förderung der Umstellung von Heizöl auf Erdgas in Erwä- gung gezogen wird. Zusammenfassend kann man feststellen, dass es bislang wenig finanzielle Anreize für ener- giesparende und umweltschonende Bauweise gibt. Energieverschwendung wird heute mit- tels strenger Vorschriften auf dem Gesetz- und Verordnungsweg zu verhindern versucht; eigentliche Förderungsmassnahmen sind aber erst im neuen Subventionsgesetz, das ver- nehmlassungsreif vorliegt, zu erwarten. 
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