Volltext: Liechtensteiner Umweltbericht (1986) (19)

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Umweltschutz im Parlament April 1986 Postulat Landwirtschaftszone Im 
November 1985 hat die Regierung das noch aus dem Jahr 1979 stammende Postulat der Abgeordneten Josef Biedermann und Dr. Franz Beck beantwortet. Das Postulat verlangte, «die Schaffung einer umfassenden Landwirtschaftszone zu überprüfen und mit den Gemeinden die Ausscheidung der für die landwirtschaftliche Nutzung reservierten Flä- chen vorzubereiten.» Das Postulat wurde mit der Verkleinerung und Zerstückelung der Landwirtschaftsgebiete aufgrund von Über- bauung und Zersiedelung begründet. Keine Rückzonierung Die Regierung gibt im Bericht zu bedenken, dass die «landwirtschaftlich nutzbare Fläche» nicht mit einer «Landwirtschaftszone» gleich- gesetzt werden dürfe, da die landwirtschaftli- che Nutzfläche heute auch in Bau- und Reser- vezonen angesiedelt sei. Würden diese in eine Landwirtschaftszone einbezogen, müssten Rückzonierungen vorgenommen werden, «die zu einer erheblichen Wertminderung und damit zu Ersatzansprüchen gegenüber den Gemeinden und dem Land führen müssten.» In der Folge wurden nur die Zonen, die in den Gemeinden der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten wurden, und das übrige Gemein- degebiet (üG) in die Überlegungen zur Schaf- fung einer landesweiten Landwirtschaftszone einbezogen. ... Keine Kompetenz ... 1981 liess die Regierung die Rechtslage über- prüfen, um den eigenen Handlungsspielraum auszuloten. Die diesbezügliche Stellungnah- me kam zum Schluss, dass «der Erlass eines Gesetzes über die Landwirtschaftszone . . . die Kompetenzen der Gemeinde hinsichtlich der Aufstellung von Überbauungsplänen (Zo- nenplänen) nicht nur beschneiden, sondern auch die Gemeindeautonomie verletzen wür- den.» Gemäss diesem Gutachten konnte also eine Landwirtschaftszone nicht gegen den Willen der Gemeinden in Angriff genommen werden. Die Regierung nahm mit den Gemeinden Kontakt auf und stellte einen Übersichtsplan mit der vorgesehenen Landwirtschaftszone zur Diskussion.- Grundsätzlich stimmten die Gemeinden der Schaffung einer landesweiten Landwirtschaftszone zu, lehnten jedoch mehrheitlich den Einbezug des «übrigen Ge- meindegebietes» in eine solche Zone ab. Der anschliessend überarbeitete Entwurf fand 1983 bei den Gemeinden dasselbe Echo. ... Keine Landwirtschaftszone ... So wird es in Liechtenstein auch in Zukunft keine landesweite Landwirtschaftszone ge- ben. Im Bericht der Regierung heisst es: «Aufgrund der rechtlichen Situation und der ernsthaften Bedenken der Gemeinden sieht sich die Regierung heute ausserstande, das Ziel einer landesweiten Landwirtschaftszone weiterzuverfolgen. Die Regierung ist zwar der Auffassung, dass das heute von den Gemein- den ausgeschiedene landwirtschaftliche Ge- biet mit Blick auf die überdimensionierten Bauzonen sehr bescheiden ist, sie sieht aber keine Möglichkeit, den Gemeinden eine Ver- grösserung dieses landwirtschaftlichen Gebie- tes auf Kosten des «übrigen Gemeindegebie- tes» und der Reservezonen aufzuzwingen.» 
... Keine Notwendigkeit? Schliesslich vertritt die Regierung die An- sicht, dass die Gemeinden genügend Eigenin- teresse aufbringen, den Landwirtschaftsbo-   den zu schützen. Ferner sieht die Regierung auch für den landwirtschaftlich genutzten Bo- den ausserhalb der Landwirtschaftszonen der Gemeinden keine besondere Bedrohung, weil Nutzungsänderungen dem Landwirtschafts- amt vorgelegt werden müssen, und zudem alle Verträge, die sich mit Grund und Boden be- fassen, den Grundverkehrsbehörden vorge- legt werden müssen. Zitat aus dem Bericht: «Die Behörden haben also eine weitgehende Kontrollmöglichkeit über das nicht in der Landwirtschaftszone enthaltene landwirt- schaftlich genutzte Gebiet.» Brauchen wir da- her gar keine landesweite Landwirtschafts- zone? Die landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Al- pen) ist im Verlaufe der letzten drei Jahrzehnte um ein Viertel geschrumpft. Hinzu kommt, dass die rationelle Bewirtschaftung erschwert wird, weil die Landschaft stark zersiedelt ist. Die heutigen Bau- und Reservezonen alleine bieten Platz für 100 000 Personen, selbst bei grosszügiger Bauweise. Das sollte eigentlich genügen. Es ist dringend erforderlich, dass die zusammenhängenden Landflächen nicht wei- ter zerstückelt und verkleinert werden und der landwirtschaftlichen Nutzung voll erhalten bleiben. Eine ausgedehnte, landesweite Land- wirtschaftszone drängt sich aus ökologischen und wirtschaftlichen Gründen auf. Am 20. November 1985 hat der Landtag das Luftreinhaltegesetz verabschiedet, das in et- was mehr als einjähriger Arbeit entstanden war. In der Vernehmlassung war das Gesetz auf zustimmende Reaktionen gestossen, denn in der Tat enthält es sehr fortschrittliche Grundzüge. Der Zweck des Gesetzes besteht darin, «Men- schen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemein- schaften und Lebensräume, den Boden und die Gewässer sowie Bauwerke vor schädli- chen oder lästigen Luftverunreinigungen zu schützen» (Art. 1). Um dieses Ziel zu errei- 
Landwirtschaftszone ist dringend Die Begründung für die ablehnende Haltung der Regierung ist sehr erstaunlich. Nach An- sicht der Regierung sind ihr die Hände gebun- den, weil eine aufgezwungene Landwirt- schaftszone die Gemeindeautonomie verletzen würde. Die Regierung bescheinigt sich selbst Handlungsunfähigkeit in dieser Frage, und sie kommt mit viel Optimismus zum gewagten Schluss, dass der heutige Zustand insofern ohnehin befriedigend sei, als das Landwirt- schaftsamt und die Grundverkehrsbehörden genügend Einsicht und Einfluss auf allfällige Nutzungsänderungen haben. Dennoch muss man leider nach wie vor einen starken Druck auf landwirtschaftlich genutzte Gebiete fest- stellen. Regierung ist zuständig Die gesetzlichen Grundlagen sehen jedoch an- ders aus. Laut Verfassung bestimmen die Ge- setze über den Bestand, Organisation und Auf- gaben der Gemeinden im eigenen und übertra- genen Wirkungskreis. Der Autonomiebereich der Gemeinden wird also gesetzlich geregelt (Gemeindegesetze, Baugesetz . . .), und es steht somit dem Gesetzgeber frei, die Grundla- gen zu schaffen, die eine landesweite Land- wirtschaftszone ermöglichen. Aber selbst nach heute gültiger Regelung hat die Regierung mehr Einflussmöglichkeiten, als sie selbst wahrhaben will. Die Zonenregelung ist im Baugesetz enthalten. Darin wird der Gemein- derat verpflichtet, im Einvernehmen mit der Regierung Zonenpläne zu erlassen. Der Auto- nomiebereich der Gemeinden besteht demge- mäss darin, dass der Gemeinderat die Zonie- rung vornimmt, und die Regierung anderer- seits zustimmt oder ablehnt, bzw. Ergänzun- gen oder Abänderungen verlangen kann. Falsche Argumentation Das heisst: Die Regierung hat einen starken Einfluss auf die Zonierung der Gemeinden, selbst nach heutiger Regelung, vorausgesetzt, sie will ihren Handlungsspielraum ausschöp- fen. Es ist eine politische Entscheidung der Regierung, wenn sie die Zonierung den Ge- meinden überlässt. Man muss sich aber fragen, ob die Schaffung einer landesweiten Landwirt- schaftszone nicht von so grossem öffentlichem Interesse ist, dass eine stärkere Einflussnahme der Regierung auch politisch gerechtfertigt wä- re. Es ist sehr unbefriedigend, wenn sich die Regierung in dieser äusserst wichtigen Frage hinter juristischen — zudem falschen! — Argu- menten verstecken will. chen, wird einerseits der Schadstoffausstoss (Emissionen) begrenzt. Andererseits soll der Schadstoffanfall (Immissionen) bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Die Kosten für Massnahmen nach dem Luftreinhaltege- setz sind vom Verursacher zu tragen (Art.2). Im einzelnen sieht das Gesetz vor, die Emis- sionen insbesondere zu begrenzen durch: a) Festlegung von Emissionsgrenzwerten; b) Bau- und Ausrüstungsvorschriften; c) Verkehrslenkungs-, Verkehrseinschrän- kungs- und Betriebsvorschriften; d) Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe. (Art. 6) 
Luftreinhaltegesetz
	        

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