Volltext: Vaduz: ein Heimatbuch

Die Vorgesetzten der Gemeinde: 
Geschworene, Richter, Vorsteher 
Zur Zeit der Landammannverfassung finden wir auf den wichtigsten Ur- 
kunden, welche die Gemeindeangelegenheiten betreffen, den Landammann unter- 
zeichnet. Die Gemeindefunktionäre heißen die „Vorgesetzten der Gemeinde“, und 
neben Bezeichnungen wie Spendvogt (für das Armenwesen), Waldvogt und Genos- 
vogt oder Alpvogt finden wir die „Geschworenen“, welche über Wege, Wuhr- 
arbeiten oder Gemeindebesitz die Aufsicht führten. Bei Verträgen und wichtigen 
Entscheidungen unterschreiben auch Männer, die neben ihren Namen das Wort 
„des Gerichts“, seltener „Richter“ setzen. Wir dürfen annehmen, daß es die aus 
der Ortschaft stammenden Mitglieder des Gerichtes sind, in dem bekanntlich 
neben dem Landammann als Vorsitzendem für jede Landschaft ı 2 Richter amteten. 
Es war also eine sehr weitgehende Selbstverwaltung der Gemeinden vorhanden. 
Auf einer Urkunde yon 1800 heißt es vor den Unterschriften: „Wir Vorgesetzte 
und Richter namens der ganzen Gemeinde Vaduz“; dann folgen die Namen: 
Johannes Risch, Antoni Ospelt, des Gerichts 
Johannes Seger, Jakob Gaßner, Baptist Hilte, Geschworene 
Josef Antoni Laternser, Säckelmeister 
Baptist Seger, Genosvogt. 
1805 finden wir die Namen von drei Richtern. 
Amtsbote Johann Rheinberger (1764—1828) beklagt in seinem „politischen 
Tagebuch“, einer hochinteressanten Schrift freiheitlichen Geistes, den Verlust der 
alten Freiheiten als Folge der Auflösung des Deutschen Reiches im Jahre 1806: 
„Mit der Aufhebung der Reichsverfassung verschwanden auch deren Gesetze, 
an welche Fürst und Volk gebunden waren. Und mit der Erhebung zum souve- 
ränen Staate wird der Fürst unumschränkter Gesetzgeber und als Souverän nie- 
mandem verantwortlich. Das Landammannamt wurde nun gänzlich aufgehoben 
und das Volk seiner Repräsentanten vollends beraubt.“ Auch für die Gemeinde- 
angelegenheiten kamen einschneidende Wandlungen: 
„Die Richter, deren in jeder Gemeinde zwei bis vier, aus den angesehensten 
und einsichtsvollsten Bürgern zur Verwaltung des Gemeindevermögens als Re- 
präsentanten der betreffenden Gemeinde und als Räte des aus ihrer Mitte ge-
	        

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