Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 92 — den Teile im Walgau und im M o n t a f o n miteinander gehabt haben, ist zum ersten betreffs des Geleites beredet worden, dass der vorgenannte Graf Albrecht das Geleit haben soll und mag von Bludenz nach Rheineck und von R h e i n e c k nach Blu- denz, von Bludenz nach Werdenberg und wieder zurück nach Bludenz, aber nicht von Bludenz an den A r 1 b e r g, nach dem, wie unsere alten Vergleichsbriefe zwischen uns klar ent- scheiden. Dann ist beredet wegen der Fremdlinge: falls ein Fremdling nach Bludenz zöge und da Bürger oder sonst wohnhaft würde und dann wieder von dannen zöge; wo er'dann in unserer der vorgenann- ten Gebrüder Bischof Hartmanns und Graf Heinrichs Graf- schaft sesshaft wird, da soll er auch uns und unseren Erben dienstbar und gewärtig sein, solange er unter uns sitzt. Desgleichen von der Leute wegen, die unseres lieben Oheims selig, Graf Rudolf3 von Montfort Besitz gewesen sind, ist beredet, dass die uns dienen sollen in dem Mass, wie sie demselben unserem lieben Oheim selig zu seihen Lebzeiten dienstbar gewesen sind. Und sonst betreffs aller an- deren unseren beiderseitigen Gerechtsamen, die wir im W a 1 g a u und M o n t a f o n haben, ist beredet, dass wir es mit ihnen in der Weise und Form halten sollen, wie wir es bisher gehalten haben, nach Ausweis und Wortlaut unserer oben erwähnten alten Vergleichsbriefe, die wir einander gegenüber beiderseits haben, ohne Täuschung. Des- gleichen nach allen diesen Punkten ist auch insbesonders beredet wor- den wegen des Ausschlagens der Weiden, dass dasselbe Ausschlagen und ebenso diese obenslehende Abmachung und Übereinkunft ganz auf diese Weise andauern und bleiben soll bis auf den nächstkünftigen St. Johannes des Täufers Tag zur Sonnwende, der erste, der nach dem Da'tum dieses Briefes kommt, und dann ein ganzes Jahr, das nächste ohne Täuschung, doch jedem Teil, unter uns von da weg an allen seinen Rechten ganz unschädlich. Dessen und aller hievor geschriebe- nen Punkte und Abmachungen zu wahrem offenem Zeugnis und dau- erhafter Sicherung haben wir vorgenannten alle drei Herren, Bischof Hartmann, Graf Heinrich und Graf Alb recht unsere Siegel für uns, unsere Erben und Nachkommen öffentlich an diesen Brief gehängt. Das geschah und ward auch dieser Brief gegeben zu Feldkirch, des Jahres, als man zählte von Christi Geburt Drei- zehnhundert und im Vierundneunzigsten Jahr an Sankt Markustag, des hl. Evangelisten.
	        

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