Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 549 — die gelegen wären ob dem vorgenannten Nussbaum zu Räfis14 jenseits und diesseits des Rheins bis auf Müntinen16, diese Schlösser, Städte, Festen, Leute und Güter sollen uns, dem obgenannten von Chur und unseren Mitpartnern auch eigens zugehören und über- geben werden ohne des vorgenannten unseres Herrn von Österreich und seiner Erben Anspruch und Beirrung, doch so, dass diese Schlösser, Städte und Festen und insbesondere die Feste Wartau17, die wir jetzt innehaben, unseres Herrn von Österreich und seiner Erben offene Häuser seien für immer in allen ihren Nöten gegen jedermann, niemand ausgenommen; das sollen wir ihnen auch urkundlich und zu guter Sicherstellung gewährleisten. Falls derart, wie oben steht, der Hof Sevelen18 in unserer obgenannten Herrschaft oder in unsere Hände ohne oder mit Zusammenarbeit gebracht würde, so soll der- selbe Hof mit Leuten, Gütern und aller Zubehör, wo immer sich die befinden, uns, dem obgenannten von Chur und unserem Gotteshaus zugehören und übergeben werden ohne des vorgenannten unseres Herren von Österreich und seiner Erben und irgend jemandes von ihretwegen Anspruch und Beirrung. Falls der vorgenannte unser Herr von Österreich wegen obgenannten Streitigkeiten und Zer- würfnisse zwischen uns und unseren vorgenannten Gegnern, Frieden, Verhandlungen oder Verträge machen wollte, soll er das mit unserem, des vorgenannten von Chur und unserer Mitpartner Wissen und Rat tun; würden wir dann dabei unnachgiebig sein, so hat der vorgenannte unserHerr von Österreich trotzdem'volle Befugnis in diesen Din- gen nach eigenem und seiner Räte Gutdünken vorzugehen, doch so, dass er uns nach Erkenntnis seiner Räte berücksichtige — war wir ihnen gänzlich überlassen — damit wir in unseren Streitfragen, aus denen die Zerwürfnisse entstanden sind, gleichmässig behandelt wer- den. Wir, der vorgenannte von Chur und unsere Mitpartner sollen auch mit den vorgenannten unseren Gegnern weder Frieden, Vergleich, • Waffenstillstand noch Verhandlungen abschliessen, noch irgend eine Verhandlung oder Vereinbarung beginnen, ohne des vorgenannten un- seres Herren von Österreich oder seiner Erben Wissen, Willen und Zustimmung, in keiner Weise, ohne Betrug. Dann wegen der An- sprüche, die die edle unsere liebe Tante Gräfin Katharina19 von Werdenberg, meine, des vorgenannten Graf Heinrichs3 von Vaduz Ehefrau zu haben meint, gegenüber der Feste und Stadt Werdenberg15, wegen ihres väterlichen und mütterlichen Erbes
	        

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