Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 525 — Gegenpflicht, zu künftigem Schutz und Wohlbefinden ihrer und auch der Untertanen und Getreuen unseres Landes, die an das Bistum zu Chur und seinen Herrschaftsbereich anstossen, nach guter Überle- gung und reiflichem Rate unserer Räte, Prälaten, Grafen, Herren, Rit- ter und Knechte den obgenannten Herrn Hartmann4 und alle seine Nachfahren, Bischöfe zu Chur und den Dompropst, Dekan und das Kapitel daselbst insgesamt und alle Nachfahren, den Ammann, Rat und die Bürger insgesamt der Stadt dort zu Chur, die Dienstmannen, Edelleute und auch alle anderen Leute und getreuen Untertanen, die zu demselben Bistum gehören, wo sie gesessen oder wie sie genannt sein mögen und alle ihre Erben und Nachkommen in unseren und aller unserer Erben besonderen gnädigen Schutz genommen haben und auch öffentlich nehmen kraft der gegenwärtigen Urkunde und geloben bei unserer fürstlichen Würde und Gnade öffentlich mit der gegenwärtigen Urkunde, dass wir und alle unsere Erben und Nachkommen, Grafen und Herren zu Tirol und zu Feldkirch5 Bischof, Kapitel und Stadt Chur und alle ihre Dienstmannen, Lande, Leute und getreuen Untertanen, wie sie oben aufgezählt sind, alle und jegliche und ihren Leib und ihr Gut bei allen ihren Rechten. Gnaden, Freiheiten und löb- lichen guten Gewohnheiten, die sie hergebracht haben, bleiben lassen wollen und sollen und auch unverbrüchlich halten, handhaben und schirmen und in allen ihren Streitigkeiten und Nöten verantworten, für sie sprechen und sie vertreten wie andere unsere eigenen Unter- tanen und Getreuen, gnädig und ohne jeden Betrug nach ganzem Ver- mögen unseres Fürstentums zu Tirol und aller unserer schwäbi- schen Lande gegen jedermann, niemand ausgenommen. Es sollen auch unser Hauptmann an der E t s c h oder unser Landvogt in Schwaben oder unser Pfleger zu Feldkirch5 bei ihren Eiden und Treuepflichten, die sie uns geschworen haben, alle drei oder zwei oder einer,, nach Umständen der Notwendigkeit von unsertwegen und an unserer Statt unverzüglich den Schutz und die Hilfe bieten und ver- anlassen, dass sie geboten werden, wann und wie oft das nötig ist und sie vom obgenannten Bischof und Gotteshaus Chur durch Briefe oder zuverlässige Boten deswegen ermahnt und angerufen werden in guter Treue ohne allen Betrug. Dieser Sache zum ewigen Zeugnis geben wir den gegenwärtigen Brief besiegelt mit unseren anhängenden Siegeln. Das ist geschehen und wurde der Brief gegeben zu Salzburg an St. Maria-Magdalena Tag nach Christi Geburt usw. im 92.
	        

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