Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 524 — vndersessn vnd getrewen genedigleichen vnd an als geiier, noch allen / vermugen vnsers fursten Tümbs ze Tyrol vnd aller vnserer swebi- schen land / wider menigleichen nyman auz genomen, Vnd sullen auch vnser haubtman / bey der e t s c h, oder vnser landvogt Jn s w a b e n oder vnser (ze) pfleger ze veld-/chilch5 bey iren ayden vnd trewen So vns die getan habent, Si alle drey / oder ir zwen oder ir ayner, nach gelegenhait der notdurft von vnsern / wegen vnd an vn- serer stat, solch scherm vnd hilff tün, vnd schaffen / getan werden vnuerczogenleich wenn vnd wie dicke dez not geschieht / vnd sie von dem obgenanten Bischof vnd goezhaus ze Chür mit briefen oder / ge- wissen poten, därumb ermant vnd angerüffet werdent mit gutem tre- wen / an alle geuerd, Vnd der Sache zü ewigenn vrkünd geben wir den gegenwurtigen / brief, besigilten mit vnserm anhangenden Jnsigilen, Diczs ist geschehen vnd ist / diser brief gegeben zü Salczburg an sand Marein Magdalene tag nach / gots gepürd . etc. lxxxx secundo. Übersetzung Wir Albrecht1 usw. und wir seine Vettern Wilhelm2 und Leopold3 Gebrüder für uns und unsere Brüder von Gottes Gnaden Herzöge zu Österreich usw. bekennen und tun kund mit dem Brief, da der ehrwürdige unser lieber Freund Herr Hartmann4, Bischof zu Chur und die ehrsamen unsere besonders lieben, der Dompropst, der Dekan und das Kapitel insgesamt zu Chur für sich und- alle ihre Nachfahren sowie die ehrbaren weisen unsere lieben, der Ammann, der Rat und die Stadt insgemein daselbst zu Chur und die edeln unsere lieben Getreuen die Dienstmannen und Edelleute, dazu die Leute alle und jegliche insgesamt der Täler im Engadin, im Bergell, Oberhalbstein und im Domleschg und insge- mein alle anderen Leute und Untersässen, die zu dem obgenannten Bistum gehören, wo sie gesessen oder wie sie genannt sein mögen, für sich und alle ihre Erben und Nachkommen sich uns und allen unseren Erben und Nachkommen, Herzögen zu Österreich und Grafen zu Tirol in dauernder, ewiger Dienstesweise verpflichtet und ver- bunden haben zu dienen, helfen und beiständig zu sein mit ihrem Leib und Gut, mit Stadt, Festen, Schlössern, Land und Leuten gegen jeder- mann, niemand ausgenommen, laut des Bundesbriefes, den sie uns darüber gegeben haben; wir tun kund, dass wir deshalb in billiger
	        

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