Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 518 — leute, Edelleute und andere Untertanen des Bistums zu Chur insge- samt, wie wir oben aufgezählt sind, offenkundig durch die gegenwärtige Urkunde und geloben beim Eid, den wir, wie oben ausgeführt, geschwo- ren haben, so oft von nun an in Zukunft unser Bistum ledig wird, es sei durch Tod oder andere Ereignisse und Schicksale des ehrwürdigen unse- res Herren Herrn Hartmann1 unseres gegenwärtigen Bischofs, dem Gott sein Leben lang gönnen möge, und anderer seiner Nachfahren, wenn wie oft das vorkommt, dass dann alle obgenannten und jeder von uns und alle Hauptleute, Pfleger, Burggrafen und Amtleute einen anderen künftig zum Bischof und Herrn nicht annehmen und in den Besitz des Bistums und seiner Schlösser lassen sollen, noch ihm eine Huldigung, Gehorsam oder einen Schwur leisten wollen oder sollen, ausser er habe vorher ebenso wie wir urkundlich und mit seinem persön- lichen Eid gegenüber unserer obgenannten Herrschaft von Öster- reich und Tirol die völlige, treue Erfüllung aller obenbeschrie- benen Bundesartikel erneuert und bekräftigt. Ausserdem erneuern und bestätigen wir auch bewusst mit der Urkunde für uns und alle unsere Nachfahren auf dem Bischofsstuhl, für das Gotteshaus und Kapitel da- selbst, alle anderen Bündnisse, Verpflichtungen, Handfesten.und Briefe, die von unsern Vordem, Bischöfen zu Chur oder einem von ihnen mit der Herrschaft von Tirol zu halten abgemacht worden sind, be- sonders und namentlich wegen der Feste zu Fürstenburg12, oder was es immer für eine Verpflichtung ist; wir Obgenannten, Bischof, Kapitel, Stadt, Dienstmannen und Leute insgesamt, wie wir oben in- begriffen sind, alle und jeder von uns, wie ihm gebührt, geloben alle und jegliche obbeschriebene Bundesartikel ewig und unwiderruflich zu halten und durchaus zu erfüllen, ohne jede Ausnahme, Weigerung und Widerrede, bei unsern Ehren und Treuen und bei den Eiden, die wir für uns und alle unsere Nachkommen und Erben persönlich bei den Heiligen geschworen haben und dagegen niemals zu handeln oder handeln zu lassen, mit Worten oder Werken, heimlich oder öffentlich, in keiner Weise. Dem gegenüber hat der vorgenannte unser gnädiger Herr, Herzog Albrecht6 als der älteste Herzog zu Österreich für sich selbst und seine obgenannten Vettern und ihre Brüder, deren Vollmacht er hat und für alle ihre Erben uns alle, wie wir oben ge- nannt sind sowie unser Gotteshaus in ihre und aller ihrer Erben und Nachkommen besondere Gnade und ihren Schutz aufgenommen und sich seinerseits verpflichtet, uns bei allen unseren Rechten, Freiheiten
	        

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