Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 517 — und alle unsere Nachkommen und Erben, dass wir unserer vorge- nannten Herrschaft von Österreich und von Tirol Diener und Helfer sein wollen und sollen und ihnen getreulich raten, dienen, hel- fen und Beistand leisten sollen mit allem was uns gehört an Leib und Gut, der Stadt, den Festen, Schlössern und allem unserem Land und unseren Leuten, und zwar wenn die vorgenannte unsere Herrschaft jemals in Zukunft unseren Dienst und unsere Hilfe brauchen werden und jemand der ihren oder ihr Hauptmann9 an der E t s c h oder ihr Landvogt in ihren schwäbischen Landen oder ihr Pfleger zu F e 1 d k i r c h persönlich oder durch ihre Briefe oder Boten sie fordert, wenn, wie oft und wo das geschieht, so wollen und sollen wir mit aller unserer Kraft, wie oben steht ihnen zu Dienst zu ziehen und helfen, in den Bereichen, soweit unser Bistum reicht und einbegreift und dies- seits der Gebirge10 bis an den Walensee11 und den Bo- de n s e e11 und sollen das tun auf eigene Kosten unverzüglich ohne jede Weigerung und List, mit guten Treuen, wo, wann, wie oft oder gegen wen immer sie das jemals bedürftig sein werden, und das von ihnen selbst oder einem der Ihren, ihrem Hauptmann9 an der E t s c h, ihrem Land- vogt zu Schwaben oder ihrem Vogt zu Feldkirch mit Briefen oder Boten an uns gefordert wird. Falls dieselbe unsere Herrschaft von Österreich und von Tirol unsere Hilfe einmal in Zukunft ausser- halb unseres Bistums und dem obgenannten Bereich brauchen sollte, dorthin sollen wir, Bischof Hartmann1 und alle unsere Nachfahren auch pflichtig sein, derselben unserer Herrschaft, wenn wir deshalb an- gerufen werden, wie oben steht, zu dienen und zu helfen mit unserer ganzen Kraft, jedoch so, dass dieselbe unsere Herrschaft uns dafür eben- soviel leiste und gebe, wie anderen ihren Freunden, Herren, Rittern und Knechten, was billig und angemessen ist, ohne Betrug. Auch ist vorbe- halten und ausbedungen, wenn unsere vorgenannte Herrschaft von Österreich solche unseres Gotteshauses Dienste bedürfen und uns deswegen anfordern würde, dass dann wir, der Dompropst, der Dekan und das Kapitel insgesamt, wie oben benannt, nicht pflichtig sind, per- sönlich Kriegsdienst zu leisten oder eigens Kriegsvolk zu schicken oder andere derartige weltliche Dinge zu treiben, die für Geistliche ungehörig sind, sondern wir wollen und sollen derselben unserer Herrschaft mit un- serem getreuen Rat und in anderer Weise, die Geistlichen ansteht, dienen und beholfen sein, mit gänzer Treue, ohne Betrug. Demgemäss verbin- den wir uns, der Dompropst, Dekan, das Kapitel, die Stadt, die Dienst-
	        

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