Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 504 — gezahlt werden, die auch der obgenannte Graf Rudolf5 selig in Händen hatte und genossen hat, dass die unser Pfleger und Amtmann zu Feldkirch einnehmen soll und die dem obgenannten Graf Hein- rich1 jährlich, solange er lebt, geben und liefern soll, und dass er mit denselben Leuten in Zukunft nichts mehr zu tun haben soll, da sie jetzt ganz und völlig an uns gekommen sind. Es ist auch abgesprochen we- gen der obgenannten Leute, die in den oben genannten Marken inbe- griffen sind und sein Leibding sein sollen laut des Briefes, dass die uns jetzt alsbald einmal als Untertanen schwören und uns sowie unse- rer Stadt Feldkirch in allen unseren Angelegenheiten Hilfe und Rat gewähren sollen, wenn wir das nötig haben, es sei mit Reisen17 oder anderen Dingen, ohne Betrug; dasselbe sollen ebenso wir und die Stadt Feldkirch ihnen gegenüber umgekehrt auch tun in allen ihren Angelegenheiten, wenn sie das nötig haben ohne Betrug, doch so, dass ihm (Heinrich) dieselben Leute in allem dienstlich sein sollen in der Weise, wie es hier oben geschrieben steht, ohne Betrug; falls er sie zu einem Kriegszug brauchen würde, sollen sie ihm damit behilflich, willig und gehorsam sein gegen jedermann, ausgenommen uns und die Unsern, gegen die sollen sie nicht handeln noch sein ohne Betrug. Auch ist in diesen Dingen insbesondere abgesprochen und aus- bedungen, da der obgenannte Graf Rudolf5 selig von Montfort die edle Agnes von M ä t s c h 
18, seine Ehefrau dort wegen 3000 Gulden auf die Feste genannt Welsch-Ramschwag19 und auf Leute, Güter, Zinse, Gülten und Steuern angewiesen hat, nach Inhalt der Briefe, die sie deswegen hat, dass dieselbe Feste mit Leuten, Gütern, Zinsen, Steuern und allen Rechten, die zu diesen Leuten und Genossen- schaften gehören, uns als Eigentum bleiben sollen und dass er und seine Erben, sie und ihre Erben uns darin in keiner Weise hindern und beirren sollen in keiner Weise, so oder so, ohne jeden Betrug, es wäre denn, dass er diese Feste, Leute und Güter um die obgenannten 3000 Gulden an sich lösen würde, was er zu tun wohl Vollmacht hat, wenn er will. Wenn das geschieht, dann soll er diese Feste Ramschwag19 und die Leute und Güter, die dazu gehören, wie vorhin ausgeführt ist, mit den anderen vorgenannten Leuten und Gütern unseres Oheims Graf Rudolfs5 selig ohne Betrug ohne sie zu verderben und ohne jede Schätzung innehaben und geniessen bis zu seinem Tod; wenn er gestorben ist, dann soll diese Feste R a m s c h w a g 
19 mit den eben genannten Leuten und Gütern auch ohne irgendeines Widerrede, Hin-
	        

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