Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 209 — syg och denn gewachsen vndrenthalb dem 'S c h a n w a 1 d2 an. dem Eschnerberg / jn walgö, vnd öch zwüschent veltkilch vnd der k 1 u s 
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0 vnd allenthalben jn der Rifier'. 'Vnd wer anders dehainen win herfürt / es syg denn wälscher win. der sol von'iedem som sunderbar ze Büss geben an die Statt X ß dn /, , . Übersetzung ' •' Wir haben auch festgesetzt, dass niemand fremden Wein her- führen soll, er sei ihm denn auf seinem Eigenbesitz gewachsen1 oder er sei auch denn gewachsen unterhalb dem Schaanwald2,' am Eschnerberg, im Walgau und auch zwischen Feldkirch und der Klause3, es sei zu Koblach*, am Tschütsch5, zu Weiler", zu Rötis6, zu Sulz6 und überall in diesem Gebiet. Und wer sonst einen Wein herführt, es sei denn welscher Wein, der soll von jedem einzelnen Saum zu Busse geben an die Stadt zehn Schilling. •Eintr.ag im Stadiarchiv Feldkirch im Stadtrecht Hds. n. 68, V. Ab- schnitt Kap. 58 unter der roten Überschrift: «Das niemant enkainen frömden win herfüren sol». Zur Datierung: Auf Grund der Nennung des Jahres 1399 im Kapitel 139 — das ganze, ursprüngliche und von einer Hand geschriebene Stadtrecht hat 141 Kapitel — schliesst Mone {Stadtrecht von Feldkirch, Zeitschrift f. Geschichte der Oberrheins 21, (1868) S. 130) auf damaligen Abschluss der Redaktion und Reinschrift, da die Nachträge von der Erteilung des Bürger- rechtes, die 1402 beginnen (der erste vom 1. Juni — «ze ingändem brächot»,) und bis 1405 von derselben Hand des Stadtrechtes sind, im Stadtrecht nicht- vorgesehen seien. Das Stadtrechi ist also in der Zeit zwischen 1399 und 1402 fertiggestellt worden. Obige Bestimmung kann aber schon aus weit früheren Zeiten stammen.. ' . Druck: Mone 'Stadtrecht von Feldkirch, Zeitschrift f: Geschichte d. Oberrheins 21, 1868, S. 146. 1 Die Feldkircher, die in erster Linie vom Weinbau lebten, besassen also auch Weinberge ausserhab^des heimischen Bereiches, der sich immerhin vom Eschnerberg bis hinab nach Klaus und in den Walgau hinein erstreckte. 2- Die Grenze am Schaanwald tritt auch in. der Urkunde von 1394 No- vember 6 (Zentralarchiv Thum u. Taxis) hervor. Vergl. dazu Diebolder. Graf Heinrich'von Werdenberg von.Sargans zu Vaduz'; Jahrbuch d. Hist. Vereins f. d. Fürstentum Liechtenstein 1935, S. 26.
	        

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