Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 3 — Einleitung Nachdem im ersten Bande-des Liechtensteinischen Urkundenbuches vor allem die zahlreichen und wertvollen Dokumente des bischöflichen Archives zu Chur und des Klosters Pfävers, also aus den ehemaligen Zentren des alten Churrätien erschienen, im zweiten Bande die Urkun- denschätze aus den Archiven St. Gallens, eines der grössten Stapelplätze historischen Baumaterials auf unserem Kontinent vor dem Leser aus- gebreitet worden sind, soll nun im dritten Bande der bescheidene Beitrag, den das Land Vorarlberg zu leisten hat, seinen Platz finden. Gedacht ist dies in Form von zwei Lieferungen, von denen die erste den Urkundenstoff des Vorarlberger Landesarchivs in Bregenz, die zweite den der übrigen Vorarlberger Archive umfassen soll. Die geschichtliche Verbundenheit Vorarlbergs mit dem Fürstentum Liechtenstein ist enger als mit jedem anderen Lande. Gemeinsames Schicksal verband die beiden seit dem Altertum über die langen Jahr- hunderte ihrer Zugehörigkeit zur Raetia Curiensis, zu Unterrätien bis in die Zeit der Montforterherrschaft hinein. Nicht nur durch rege Ver- wandtschafts- und Verkehrsbeziehungen, sondern auch im Wesens- kerne waren beide in Lebensart und Volkstum Stücke eines Ganzen. Auch in der Epoche der Landesteilungen unter Montfortern und Wer- denbergern blieb das im wesentlichen ungebrochen. Liechtenstein ge- hörte wie der Grossteil Vorarlbergs zum Bereich des Rankweiler Land- gerichts; bedeutende Gebiete des Oberlandes wie Sonnenberg und Blumenegg standen mit Liechtenstein lange Jahrzehnte unter den Grafen von Werdenberg-Vaduz. Noch in der Zeit, da Österreich am Rhein die Frontstellung gegen die Eidgenossen aufbaute, blieb trotz verschiedener Landesherrschaft zwischen Vaduz, Schellenberg und Vorarlberg bis ins 17. Jahrhundert hinein das feste Band gemeinsamer Landesverteidigung bestehen. So war im Bewusstsein des Vorarlbergers erst die Luziensteig die wahre Grenze seiner Heimat; dort fand auch die erste Beschreibung des Landes in der Neuzeit (1616) ihren Abschluss. Angesichts dieser, beiden Ländern stets bewussten Tatsachen ist die seinerzeitige Bildung einer gemeinsamen historischen Kommission
	        

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