Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 174 — Lehen- währt, um ein Pfund Pfennig Konstanzer' Münze, .vierzig • Eier und Hühner2, was sie und ihre Leiberben, die sie beide jetzt beieinander haben oder noch bekommen, wie oben und unten ge- schrieben steht, uns und unseren Nachfahren von nun an vom Datum dieses Briefes jedes Jahr auf St. Märtinstag oder aber vierzehn Tage danach ohne Betrug-davon'zu einem rechten, ordentlichen Zins .ent- richten und geben sollen, ohne allen Verzug und ohne Betrug. Täten sie oder ihrer. beider Leiberben, die sie beide .jetzt beieinander haben .und noch beieinander-bekommen und nicht weiter, das eines Jahres nicht oder würden sie -und ihre Leiberben, die sie jetzt beieinander haben oder noch beieinander bekommen, trotz unseres oder unserer Nachfahren guten Willen darum nicht bleiben, so ist uns und unseren Nachfahren ausdrücklich im selben Jahre das vorhin bezeichnete un- ser Gut, genannt die Breit1, von'ihnen und ihren Leiberben, die sie jetzt haben oder noch bekommen, ledig und frei und zinsfällig geworden und auch der Zins verfallen ohne jemandes Widerrede; dann sollen und mögen wir und unsere Nachfahren dasselbe Gut mit aller Zubehör Lehenleuten geben und nehmen ünd von da an damit machen,"verfahren und tun, was uns am besten fügt und zu Nutzen ist, ohne alle Verhinderung und ohne Betrug. Auch ist eigens beredet, falls die oben bezeichneten beide, Erhart Fischer, Wernlis F is c h e r s seligen Sohn, Anna, sein eheliches Weib keinen Leib- erben hätten oder bekämen, ausser denen, die sie jetzt beieinander haben oder hoch beieinander bekommen, wie oben geschrieben ist, dieser ihrer Leiberben soll ausdrücklich keiner zum Lehen ein Recht haben, ünd .wann sie beide und ihrer beider Leiberben, die sie jetzt- beieinander haben, abgestorben und verschieden sind, so ist uns und unseren Nächfahren das oben bezeichnete Gut ledig und los geworden, ohne alle'Widerrede und ohne Betrug. Auch sollen wir und unsere Nachkommen der oben bezeichneten' beiden, Eberhart des Fi-, sch.ers, Wernlis Fischers seligen Sohn, Anna seiner ehe- lichen Hausfrau und ihrer beider Leiberben, die sie jetzt beieinander haben oder noch beieinander bekommen und nicht weiterhin, des .oben bezeichneten, ihres Lehens gute Garanten sein'beiden, jetzt und . in Zukunft, vor geistlichem und vor weltlichen Gerichten nach Recht, wo, .wie und wann sie und ihre vorbezeichneten Leiberben dessen not- dürftig werden mit guten Treuen, ohne allen Betrug, durch das Zeug- nis dieser Urkunde. Dessen zum Zeugnis und zu dauerhafter Sicher-
	        

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