Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 144 - zu Bludenz auf das Land ziehen würden, wohin das wäre, da sollen, sie aber Grafen Hartmanns Kindern3 und ihren Erben bleiben , und soll weder ich vorgenannter Graf A 1 b r e c h t2 noch meine Erben dieselben Leute dessentwegen nicht hindern und beirren; weder an ihrem Leib noch Gut; es wäre denn, dass dieselben Leute eine Zahlung zu leisten hätten oder etwas schuldig geworden wären, das sollen sie auch da nach dem gerichtlichen-Urteil bezahlen, aus- genommen Silberer und W a 11 i s e r , wenn die in die vor- genannten Marken ziehen oder da wohnen, die sollen mein des ob- genannten Grafen A 1 b r e c h't s 
2 und meiner Erben sein, wie es auch • oben geschrieben steht. Es ist auch beredet wegen der Misse- täter, welcher ergriffen und gefangen wird innerhalb der Marksteine, die zum Stadtgericht zu Bludenz gehören, die soll man auch in dem selben Gericht zu Bludenz, da Stock und Galgen ist,.richten, es •wäre denn, dass derselbe Missetäter Graf Hartmanns Kindern3 oder ihren Erben gehörte; den soll man dann überantworten innerhalb der nächsten acht Tage Graf H a r t m a n n s Kindern3 'und ihren Erben oder ihren Amtleuten, wenn sie es anfordern, in ihr nächstes Gericht ohne Betrug. Dasselbe ist mir, öbgenanntem Grafen A 1 b - recht2 und meinen Erben auch vorbehaltend Wäre es; dass ein - Missetäter, der.mein und meiner Erben wäre, in Graf Hartmanns Kinder'3 Gerichten ergriffen und gefangen würde, innerthalb der G a 1 - m i s t 
8 im Walgau, den soll man auch innerhalb der- nächsten acht Tage nach Bludenz in das Gericht mir, dem obgenannten Graf Albrecht2 oder meinen Erben oder meinen Amtleuten, wenn' wir es fordern, übergeben, auch ohne allen' Betrug. Wo auch ein Missetäter^ über den ich Graf Albrecht2 oder meine Erben nicht zu gebieten haben, und der unser nicht wäre, im W a 1 g a u oder im Möntafon gefangen würde, den soll. man -auch Grafen Hart- m a nn's Kindern'3, ihren Erben oder ihren Amtleuten in ihr nächstes Gericht überantworten, auch ohne Betrug. Es ist auch beredet, wegen aller S i 1 b e r e r in Dalaas', die zu dem Bergwerke gehören oder Bergwerke betreiben, ausser denen, die Graf Ha'rtm an n s- Kindern3 oder ihren Erben eigen sind; was die untereinander zu klagen haben oder gegenüber anderen Silberern, die mir vorgenanntem Grafen Albrecht 
2 oder meinen Erben angehören und unter unserer Herr- schaft ansässig sind, die sollen zu Gericht gehen über die Egge9 vor mein und meiner Erben Gericht und Amtmann, der denn da zu
	        

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