Volltext: Aus den Vorarlberger Archiven

— 115 — gäntzlich entsagt und auf sie verzichtet haben, rechtmässig aus Unserer Hand und Verfügungsgewalt in ihre Hand und Verfügungsgewalt ohne alle Täuschung und Arglist und dafür hat uns der obgenannte, Unser lieber Tochtermann Graf Wilhelm von Montfort gegeben, ganz und gar entrichtet, geleistet und bezahlt dreitausendachthundert- sechundvierzig Gulden und vier Schilling Heller, alles guter, üblicher und annehmbarer, vollgewichtiger rheinischer Gulden, die alle in Un- seren redlichen, offenkundigen Nutzen gekommen, verwendet und zuteil geworden sind, worüber Wir nach Unserem Wunsch wohl be- friedigt sind; so sollen Wir und unsere Erben betreffs dieses Kaufes, des vorgenannten Unseres Tochtermanns Graf Wilhelms von Montfort und seiner Erben rechte Garanten sein, nach Eigentums-, Lehens- und Landesrecht und nach dem Gerichtsurteil also und in solcher Form, was an Verhinderung und Ansprüchen ihm und seinen Erben daran geschähe und widerführe, bevor sie es besessen und in seinen Nutzgenuss gekommen wären, wie es nach Recht sein sollte, wie, wo, wann und durch wen das geschähe und vorkäme, da sollen Wir und Unsere Erben ihm und seinen Erben bei ihrer ersten Anfor- derung und Mahnung ihnen das besorgen und sie in der Sache ver- treten und sie nach dem Gerichtsurteil ins Recht setzen und anspruchs- frei machen in vorgeschriebener Art, dauerhaft, ganz und gar ohne ihren geringsten Schaden. Falls sie sich aber selber vertreten, verteidi- gen und schützen, sei es gerichtlich oder nicht gerichtlich, und wenn sie deswegen geschädigt würden, wie immer der Schaden Namen ha- ben möge, ohne Ausnahme, diesen ganzen Schaden sollen Wir ihnen berichtigen und abnehmen bei guten Treuen ohne allen ihren Schaden; geschähe das nicht, so haben sie und wer dabei hilft und helfen will Gewalt, Recht und freie Erlaubnis Uns und Unsere Erben deswegen anzugreifen, zu nötigen und zu pfänden, in Städten, Gerichten, Märk- ten, auf dem Wasser, auf Burgen und auf dem Land, überall wie und wo sie immer können und mögen und ihnen am besten passt, so lange, viel, oft und hinreichend, bis dass ihnen alles berichtigt, bezahlt und vollführt worden ist, woran sie den Mangel, Abbruch und Schaden hatten, ganz und gar ohne allen ihren Schaden, und daran sie auch nicht freveln oder sich vergehen, in nichts und in keiner Weise und davor Uns auch nicht schützen, frieden oder verdecken soll irgendeine Hand, Sache, weder geistliche noch weltliche in irgendeiner Weise. Und dessen zu wahrem und offenem Zeugnis aller vorgeschriebenen
	        

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