Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

oder Gratiiikation.» Diese Feststellung GRUNERS30 trifft auch auf Liechtenstein zu. Die Parteimitgliedschaft soll gesellschaftliche und wirtschaftliche Beziehungen vermitteln und wird als Vehikel des sozialen Aufstiegs betrachtet. Die Leistung der Partei wird nicht zuletzt an den aus­ geteilten «Belohnungen» in Form von Stellen, Sonderbewilligungen u.ä. gemessen.31 Der moderne Staat ist auf die Existenz von Parteien angewiesen. Das Aiismass ihres Einflusses auf die Politik ist nicht messbar und deshalb umstrit­ ten. Manche Autoren vertreten die Auffassung, Regierung und Parlament seien im modernen massendemokratischen Staat nur noch Fassade; in Wahrheit übten die politischen Parteien, genauer gesagt die Parteileitungen, die Macht aus.32 Zweifellos sind die Parteien in Liechtenstein bedeutende Machtträger, vielleicht die bedeutendsten. Und möglicherweise haben sie sogar ein Ubergewicht erreicht. Es ist indessen nicht zu vernachlässigen, dass auch ihre Macht auf Gegenmächte, auf Grenzen stösst. Der Einfluss der Parteien ist durch ein feinmaschiges Netz von Checks and balances be­ grenzt. Zweck einer Parlamentsreform wird nicht zuletzt sein, dieses Netz funktionstüchtig zu erhalten. b) Verbände In Liechtenstein bestehen 450 Vereine und Verbände. Die politisch bedeu­ tenderen unter ihnen sind die Gewerbe- und Wirtschaftskammer, die Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer und der Arbeitnehmer­ verband: Die 
Gewerbe- und Wirtschaftskammer des Fürstentums Liechten­ stein (früher Gewerbegenossenschaft) ist eine öffentlich-rechtliche Zwangs­ körperschaft.33 Ihr gehören obligatorisch alle Inhaber von Handels-, Gewerbe- und Industriebetrieben des Landes an. Ihr Zweck ist die Pflege des Gemeinschaftsgeistes, die Erhaltung und Hebung des Standes sowie die Förderung der Interessen ihrer Mitglieder und Angehörigen. Rechtlich beruht sie auf dem Gesetz betreffend die Errichtung einer Gewerbegenos­ 30 GRUNER, Parteien, 145. 31 Befragung; BATLINER, Parlament, 158, spricht in diesem Zusammenhang von der «Gefälligkeitspolitik der Parteien». 32 Vgl. dazu FRIESENHAHN, 19; BATLINER, Parlament, 125 ff. Anm. 257. 33 Gutachten des StGH, ELG 1955-61,119; vgl. Urteil des StGH v. 2. Mai 1988, StGH 1985/ 11, in: Liechtensteinische Juristen-Zeitung 3/1988, 94 ff. 98
	        

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