Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Der Einfluss der 
Verbände und der grossen Industriebetriebe auf die Regierung wird durch verschiedene Kanäle geltend gemacht: recht offen­ sichtlich durch die Freistellung leitender Angestellter für das Amt des stell­ vertretenden oder des nebenamtlichen Regierungsrats; durch den Einsitz in vorberatende Kommissionen der Regierung70 und schliesslich durch direkte persönliche Kontakte der Verbands-, resp. Industriechefs mit dem Regie­ rungschef oder seinem Stellvertreter, je nachdem, welcher Partei der betref­ fende nähersteht.71 5. Justiz a) Gerichtsorganisation Liechtenstein besitzt eine umfassende Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Ver­ fassungsgerichtsbarkeit. Die gesamte Gerichtsbarkeit wird im Auftrage des Landesfürsten ausgeübt.1 PAPPERMANN2 interpretiert diese Bestimmung richtigerweise dahingehend, dass daraus nicht geschlossen werden dürfe, der Fürst sei oberster Richter und die Richter hätten seinen Willen zu berücksichtigen, sondern sie sei vielmehr nur ein «pietätvoller Überrest» aus der Zeit, als der Monarch noch höchster Richter war. Alle Richter gemessen aufgrund der Verfassung von 1921 nach ihrer Bestellung volle Un­ abhängigkeit.3 Die Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen wird in erster Instanz durch das 
Landgericht4 ausgeübt. Es hat, wie alle anderen Gerichte, seinen Sitz in Vaduz. Entscheide können durch den Einzelrichter, das Kriminalge­ richt, das Schöffengericht und das Jugendgericht getroffen werden (§ 2-4 GOG). 
Obergericht und 
Oberster Gerichtshof sind Kollegialgerichte. Das Obergericht als zweite (Berufungs-) Instanz ist in einen zivilrechtlichen und einen strafrechtlichen Senat (Abteilungen) aufgeteilt. Der Oberste Gerichts­ hof entscheidet Zivil-und Strafsachen in gleicher Besetzung. Sowohl die Einzelrichter des Landgerichts, die als Berufsrichter auf Le­ benszeit bestellt sind, als auch die Mitglieder der Kollegialgerichte werden 70 PARTSCH, 89. 71 Vgl. BATLINER, Probleme, 184. 1 Art. 99 LV; § 1 GOG. 2 PAPPERMANN, Regierung, 125. 3 Art. 98, 99, 106 LV. 4 Vgl. § 4 GOG; Geschäftsordnung in LGBl 1970 Nr. 3; JEHLE, 64. 86
	        

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