Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

In Liechtenstein stehen die verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Interorgan-Kontrollen66 gegenüber den Erlassen und Entscheidungen der Regierung der VBI und dem Staatsgerichtshof zu. Er überprüft insbeson­ dere die Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnungen67, beurteilt die Ver­ fassungsmässigkeit der Entscheidungen und Verfügungen der Verwal­ tungsbehörden68, entscheidet über die Auslegung einzelner Verfassungsbe­ stimmungen bei Uneinigkeit zwischen Regierung und Landtag, ist Diszipli­ nargerichtshof für die Mitglieder der Regierung und urteilt im Minister­ anklageverfahren. Der Einfluss der 
Parteien auf die Regierung beginnt schon bei der Bestim­ mung der Regierungsratskandidaten. Zudem finden durch Parteipro­ gramm und Einzelbeschlüsse der obersten Parteigremien massgebende inhaltliche, aber informelle Einflussnahmen statt. Die Mitwirkung der Par­ teien nimmt zuweilen sehr konkrete Formen an; etwa als Anfang Septem­ ber 1983 die VU und die FBP gemeinsam bei der Regierung den Antrag ein­ brachten, die politischen Parteien finanziell zu unterstützen. Die Regierung reagierte rasch: die erste Lesung einer entsprechenden Gesetzesvorlage erfolgte am 9. Mai 1984, die Verabschiedung im Landtag am 28. Juni 1984. Die liechtensteinische 
Presse nimmt ganz bewusst und mit grossem Engagement ihre Kontrollfunktion gegenüber der Regierung wahr. Sie ver­ sucht, politische Missstände aufzudecken und Verbesserungsvorschläge und neue Ideen in die Diskussion einzubringen. Da die Landeszeitungen indessen Instrumente der Parteien sind, ist ihr Kontrollpotential beschränkt. Zudem ist festzustellen, dass beide Zeitungen «auf einem Auge blind sind», d. h. es werden überwiegend negative Beispiele des Verhaltens des politischen Gegners aufgezeigt; die vielen «weissen Schafe» bleiben un­ erwähnt.69 Der Spielraum für Kritik gegenüber Politikern der eigenen Partei ist ausserordentlich eng. In einer grundlegend anderen Situation sieht sich der «Maulwurf», die der Freien Liste nahestehende Zeitung. Als echtes Oppositionsblatt versucht sie recht schonungslos, die Regierungspolitik aus ihrem Blickwinkel zu bewerten. Sie stellt eine Bereicherung der liechtenstei­ nischen Presselandschaft dar. 66 Vgl. STOTTER, Verfassung, 132 ff.; LOEWENSTEIN, Verfassungslehre, 243 ff. 67 Art. 104 LV; Art. 11 StGHG. So hat der StGH beispielsweise mit Urteil vom 15.12.1983 (StGHE 1983/6, LES 1984, 73) einen Teil der «Verordnung über die Polizeistunde in Gast­ stätten und die Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung» (LGBl 1980 Nr. 55) für gesetzes- bzw. verfassungswidrig erklärt und ausser Kraft gesetzt. 68 Art. 23 StGHG. 69 STRENTTZ, 83; vgl. HAMED, 173; SCHEUNER, Kontrolle, 72. 85
	        

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