Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

bb) Interorgan-Kontrollen Die liechtensteinische Regierung ist dem Landtag, aber auch dem 
Fürsten verpflichtet und befindet sich stets in einem latenten Loyalitätskonflikt.53 Ein Konflikt, der seit Bestehen der Verfassung 1921 allerdings nie ausgebro­ chen ist. Die Regierung wird vom Fürsten auf Vorschlag des Landtages ernannt54 (Art. 79 Abs. 2 LV) und auf die Treue gegenüber dem Landesfürsten ver­ eidigt (Art. 87,109 LV). Dem Ernennungsrecht mag insofern eine gewisse politische Bedeutung zugemessen werden, als im Falle einer nicht eindeuti­ gen parlamentarischen Situation das Staatsoberhaupt durch vorherige Son­ dierung und ausgleichendes Bemühen Einfluss auf die vom Landtag vor­ geschlagene Regierung nehmen kann.55 Der Regierungschef hat dem Für­ sten im Sinne einer Rechenschaftsablegung «Vortrag zu halten beziehungs­ weise Bericht zu erstatten» (Art. 86 LV). Alle 14 Tage bespricht er während ca. zwei bis drei Stunden aktuelle politische Fragen mit dem Fürsten, resp. dem Erbprinzen. Probleme der Aussenpolitik nehmen dabei einen beson­ deren Stellenwert ein. Nebst diesen Informationsgesprächen findet ein Mei­ nungsaustausch auch bei Treffen anlässlich von Veranstaltungen oder bei Bedarf telefonisch statt. Obwohl nach der Verfassung ausschliesslich der Regierungschef dem Fürsten Bericht zu erstatten hat, pflegt das Fürsten­ haus auch Kontakte mit dem Regierungschef-Stellvertreter. Dieser orien­ tiert den Fürsten vier- bis fünfmal jährlich während zwei bis zweieinhalb Stunden über seine Ressorts und über die Auffassungen der Minderheits­ partei zur Gesamtpolitik. Die hierdurch erzeugte präventive Kontrollwir­ kung kann nicht gemessen werden, wird aber von Kennern als bedeutend eingestuft: 
die Regierung wird eine Vorlage besser und ausgewogener for­ mulieren und begründen, wenn sie weiss, dass sie damit auch vor den Monarchen treten muss. Der Fürst kann die Regierung, nach herrschender Meinung, jederzeit entlassen, sei es aus eigenem Antrieb56 oder auf Antrag des Parlaments (Art. 80 LV). Beides ist noch nie vorgekommen. 53 SCHAMBECK, 295. 54 Es ist kein Fall bekannt, in dem der Fürst einen Vorschlag abgelehnt hätte. 55 Vgl. FRIESENHAHN, 43. 56 Vgl. BATLINER, Parlament, 22, und dort angeführte Literatur; a. M. WILLOWEIT, Fürstenamt, 510. 82
	        

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