Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Regierung... Die Aufsicht beinhaltet die Prüfung der Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit, Raschheit und Einfachheit der Aufgabenerfüllung.. V Die 
Stabsstellen der Regierung und der Regierungsmitglieder (Regie­ rungs- und Ressortsekretäre sowie Regierungskanzlei) beraten, unterstüt­ zen und entlasten die Regierung. Ihnen werden insbesondere Aufgaben aus den Bereichen Planung, Organisation, Vorbereitung, Koordination und Aufsicht zugewiesen.47 Der Regierungssekretär ist der Sekretär der Kolle­ gialregierung (Art. 4 VOG). Er führt in den Sitzungen das Protokoll, unter­ stützt den Regierungschef bei der Ausfertigung und dem Vollzug der Beschlüsse und er überwacht den Geschäftsgang der Regierungskanzlei. Die Ressortsekretäre (Art. 5 VOG) arbeiten ressortintern an der Vorberei­ tung und Erledigung der Ressortaufgaben. Zur Zeit sind zwei Sekretäre tätig. Es entspricht dies der Koalitionsvereinbarung, wonach jedem der bei­ den hauptamtlichen Regierungsmitglieder ein «qualifizierter Mitarbeiter seines Vertrauens zugeteilt» wird.48 Die Regierungskanzlei besorgt die Kanzleigeschäfte und Kanzleihilfsdienste für die Regierung und den Land­ tag (Art. 6 VOG). Es besteht keine Trennung zwischen der für die Regie­ rung und der für das Parlament tätigen Kanzlei. • Im Fürstentum Liechtenstein werden die 
Beamten nach dem Inländer­ prinzip49 auf Lebenszeit bestellt. Der Beamtenapparat wuchs in den letzten Jahren zwar an, ist aber mit 400 Vollzeitangestellten bei der Landesverwal­ tung (Stand 1989) doch verhältnismässig klein. Als Folge der Kleinheit bestehen nur wenige hierarchische Ebenen.50 Die Gefahr einer autokrati- 46 Art. 16 VOG gestützt auf Art. 93 Lit. a LV. 47 Art. 3 VOG. 48 Koalitionsvereinbarung 1986, Punkt 6 Den Ressortsekretären kommt Beamtenstatus zu. Sie sind unbefristet gewählt und können grundsätzlich bei einem Regierungswechsel nicht endassen werden. Faktisch ist jedoch der Ressortsekretär ein enger persönlicher Mitarbeiter des jeweiligen Regierungsmitgliedes, er entstammt der gleichen Partei und für die Ausübung seiner Funktion ist das volle gegensei­ tige Vertrauen unabdingbare Voraussetzung. 49 Art. 107 LV; vgl. PAPPERMANN, Regierung, 63 f. Sowohl die Ernennung der Beamten durch den Fürsten (Art. 11 LV) als auch die faktische Unkündbarkeit des Arbeitsverhältnis­ ses bilden zur Zeit Gegenstand einer kritischen Überprüfung im Rahmen der Revision des BtG. 50 GESER, 349. PAPPERMANN, Regierung, 99, spricht von einem unübersichtlichen «Un- ter-, Neben- und Miteinander zahlreicher Regierungsämter und relativ selbständiger Bei­ räte und Kommissionen». Er bezeichnet diese Verwaltungsorganisation als Folge einer Vorstellung, wonach das Regierungskollegium die gesamte Verwaltung erledigen könne und ihr bloss bei Bedarf einzelne Beamte beigegeben zu werden bräuchten. 80
	        

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