Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Seit 1938 sind die beiden im Landtag vertretenen Parteien in einer 
Koali­ tion verbunden. Die Mehrheitspartei stellt drei Regierungsräte (ein­ schliesslich Regierungschef), die Minderheitspartei deren zwei (einschliess­ lich Regierungschef-Stellvertreter). Die Ressortverteilung erfolgt einver­ nehmlich durch die Regierungsmitglieder. Die wichtigsten Ressorts sind beim Regierungschef konzentriert. Tabelle 3 zeigt, dass auch der Vize-Regierungschef und die nebenamtli­ chen Regierungsmitglieder bedeutsame Ressorts führen.14 Ein gemeinsames Regierungsprogramm besteht nicht.15 In der Koali­ tionsvereinbarung wird ausdrücklich festgehalten, dass «die gemeinsame Regierungsbildung für keine der beiden Seiten irgendwelche gegenseitigen Bindungen durch parteipolitische Programme bewirkt»16. Es besteht indes­ sen Einverständnis, dass alle Regierungsmitglieder in aussenpolitischen Fra­ gen eine gemeinsame Politik führen.17 Im Koalitionsvertrag werden auch die Besetzung der obersten Organe der Landesinstitute (Liechtensteinische Landesbank, Liechtensteinische Kraftwerke, AHV, IV, FAK, Liechten­ steinische Gasversorgung) sowie der Verwaltungsbeschwerde-Instanz geregelt. Im jeweiligen Verwaltungsrat kommen Mehrheit und Präsidium der einen, im Aufsichtsrat der andern Partei zu, was eine wirksame Macht­ teilung innerhalb der Institute zur Folge hat. Die Koalitionsvereinbarung legt ferner fest, dass die Anstellung neuen Personals in der Staatsverwaltung und den Landesinstituten nach dem Qualifikationsprinzip erfolgt.18 Eine Regierungskoalition ist nur möglich, wenn die beteiligten Parteien in wesentlichen politischen Fragen nicht eine entgegengesetzte Politik ver­ folgen." Diese Bedingung ist in Liechtenstein erfüllt. Die Parteien sind sich in vielen staatspolitischen Fragen einig; trotz häufig heftiger Auseinander­ setzungen besteht ein Grundkonsens. 13 Die erste Koalition zwischen der Vaterländischen Union und der Bürgerpartei wurde am 21. März 1938 vereinbart. Vgl. BATLINER, Parlament, 142; PAPPERMANN, Regierung, 45; WILLE, Wahlrecht, 157. 14 Die Ressortverteilung wurde inzwischen revidiert, LGBl 1986 Nr. 30. 15 BATLINER, Parlament, 144. 16 Koalitionsvereinbarung 1986, Punkt 4. 17 Koalirionsvereinbarung 1986, Punkt 3. 18 Koalitionsvereinbarung 1986, Punkt 11. Dieser Regelung wird in der Praxis nicht durch­ wegs nachgelebt. Bei Einstellungen spielt gelegentlich auch die Parteizugehörigkeit eine Rolle (Befragung). " Vgl. FRIESENHAHN, 53. 75
	        

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