Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

4. Regierung a) Zusammensetzung aa) Verfassungsrechtliche Stellung Verfassung meint mit dem 
Begriff «Regierung» nicht immer dasselbe: In Art. 13 wird vom Landesfürsten als Regierungsnachfolger gesprochen und fest­ gehalten, dass er «... das Fürstentum Liechtenstein in Gemässheit der Ver­ fassung und der übrigen Gesetze regieren... wird». Zu dieser «Regierung im weiteren Sinne»1 gehört danach auch der Fürst. Dagegen versteht das VII. Hauptstück der Verfassung (Art. 78-93) unter «Regierung» eindeutig den Regierungschef und die Regierungsräte («Regierung im engeren Sinne»), DUVERGER2 nennt drei mögliche Inhalte des Regierungsbegrif­ fes: a) alle politischen Organe des Staates; b) die exekutive Macht und c) nur ein Teil der Exekutive, nämlich die Minister. Im folgenden sei die «Regie­ rung» in diesem dritten Sinn verstanden; sie umfasst also den Regierungs­ chef und die Regierungsräte. Von der Institution der Regierung sind ihre Funktionen zu unterscheiden. Es handelt sich dabei vorwiegend um die Erfüllung von Teilfunktionen in politischen Prozessen. Ihre Darstellung erfolgt fallweise im Rahmen der Checks and balances.3 Die Regierung nimmt eine klare 
Mittelstellung ein: Sie steht als Bindeglied zwischen den beiden Säulen des Staatsbaus, zwischen Fürst und Landtag4, und ist beiden, Monarch und Volk, verantwortlich: «Die gesamte Landesverwaltung wird unter Vorbehalt der nachstehen­ den Bestimmungen dieses Artikels durch die dem Landesfürsten und dem 1 Vgl. PAPPERMANN, Regierung, 48. 2 DUVERGER, 134. 3 Es ist nicht der Zweck der vorliegenden Arbeit, Typologien von Regierungs- und Verwal­ tungsaufgaben aufzuzeigen. GERMANN, 47, stellt wohl zu Recht fest, dass das Schrifttum eine fast unübersehbare Vielfalt von möglichen Funktionentrennungen anbietet, welche indessen oftmals auf Zufälligkeit zu beruhen scheinen. Auch EICHENBERGER, Gewalt, 24, weist darauf hin, dass der Versuch einer genauen Umschreibung des Funktionsbereiches der Regierung scheitern muss. Vgl. AUBERT, 540 ff.; BÄUMLIN, Verfassung, 71; BRUN­ NER, Regierungslehre, 285 ff.; EICHENBERGER, Gewalt, 107 f.; EGLI, 32 f.; HAN- GARTNER, Staatsrecht, 178 ff.; LOEWENSTEIN, Verfassungslehre, 39 ff.; PAPPER­ MANN, Regierung, 73; SCHAMBECK, 296 ff.; SCHEUNER, Kontrolle, 30; SCHMID Gerhard, Parlament, 269 ff. u. v. a. 4 So NAWIASKY, 4. G. M. KIEBER, 55; BATLINER, Parlament, 92 Anm. 199; PAPPER­ MANN, Regierung, 102; WILLOWEIT, Stellvertretung, 124; ders., Fürstenamt, 510. 72
	        

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