Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Voraussetzungen beim Landtag nicht gegeben sind.» «Der Landtag ist heute zu stark auf Diskussionsfunktionen beschränkt, ohne dass er wirklich gestaltenden Einfluss auf die Gesetzgebung hätte.»162 Im Bereich der mate­ riellen Gesetzgebung ist die Regierung die einzige kompetente Behörde.163 Ihr Verordnungsrecht stützt sich auf Art. 92 LV.164 - Kontrolle durch die Justiz Der 
Staatsgerichtshof übt seine Kontrolle über den Landtag aus durch die Entscheidung von Wahlbeschwerden (Art; 59 LV), durch die Auslegung von Verfassungsbestimmungen bei Uneinigkeit zwischen Regierung und Landtag (Art. 112 LV)165 sowie durch die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Gesetze (Art. 104 LV). Er steht insofern über dem Gesetzgeber, als auch ein vom Landtag oder vom Volk beschlossenes und vom Fürsten sanktio­ niertes verfassungswidriges Gesetz durch den StGH kassiert werden kann. So wurden beispielsweise mit Urteil vom 14. April 1981'66 Teile des Gesetzes vom 5. Juli 1979 betreffend die Abänderung des RAG167 als verfassungs­ widrig erklärt und aufgehoben.168 - Kontrolle durch die intermediären Mächte Die 
Parteien sind faktisch zu staatstragenden Organen geworden und erhe­ ben Anspruch auf Repräsentationscharakter. Die Abgeordneten sind, folgt man dem legitimationstheoretischen Gedankengang MEYNS169, nicht nur Repräsentanten des Volkes, sondern sie sind auch zu Repräsentanten der Parteien geworden und diese erheben den Anspruch der Kontrolle gegen­ über ihren Abgeordneten.170 Der Parteieinfluss beginnt mit der Kandida­ tenaufstellung für den Landtag, äussert sich in der - je nach Person, Fall und 162 Regierungschef-Stellvertreter Herbert Wille; LVB1 v. 16.1.1988. 163 STOTTER, Verfassung, 148. 164 Vgl. BATLINER, Parlament, 26; PAPPERMANN, Regierung, 75 ff.; RITTER Karl­ heinz, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 21; STEGER, 84; STOTTER, Verfassung, 123; zu den Grenzen des Verordnungsrechts STOTTER, Verfassung, 125; LES1980/81, 57,102. 165 Vgl. STOTTER, Verfassung, 169. 166 StGHE 1981/5, LES 1982, 57. 167 Gesetz über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer und Patentan­ wälte, LGBl 1979 Nr. 44. 168 BATLINER, Parlament, 25. 169 Vgl. MEYN, 255; nicht wiederholt zu werden brauchen die Ausfuhrungen von BATLI­ NER, Parlament, 125 ff. Anm. 257. 170 Befragung, Otto Hasler; vgl. WILLE, Wahlrecht, 107. 70
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.