Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

wird, soll den Repräsentanten vor der Isolierung vom Gesamtzusammen­ hang des Willensbildungsprozesses bewahren und setzt ihn bewusst dem Einfluss der Aktivbürgerschaft aus. Insofern soll also eine Wirkung auf die einzelnen Entscheidungen der Mandatsträger ausgeübt werden; sie soll sich nicht erst in Wahl oder Wiederwahl ausdrücken.» - Kontrolle durch die Regierung Bei den Kontrollen der 
Regierung gegenüber dem Landtag hat die politische Wirklichkeit den Verfassungstext längst überholt: Der Wortlaut des Art. 65 der Verfassung Hesse die Vermutung zu, die für jedes Gesetz notwendige Gegenzeichnung durch den Regierungschef könnte ein wirksames Kon­ trollinstrument gegenüber dem Landtag sein.157 
Ein dem Parlament - und indirekt dem Volk - verantwortlicher Regierungschef kann es sich indessen politisch nicht leisten, sich gegen einen Landtagsbeschluss aufzulehnen. Aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen Mehrheitsfraktion und Regierungschef ist es wenig wahrscheinlich, dass Gesetze gegen den Willen des Regierungschefs verabschiedet werden. Grosses Gewicht kommt der Regierung im 
Rechtsetzungsprozess zu. Auf­ grund ihres Initiativerechts158 bringt sie Regierungsvorlagen (Art. 64, 93 g, 114 Abs. 2 LV) in den Landtag ein.159 Sie steuert und lenkt durch ihr weitge­ hendes Informationsmonopol160, ihr Sachwissen, ihre Professionalität und Infrastruktur die Legiferierung des Parlaments.161 Der Regierungschef-Stell­ vertreter bestätigte dies: «Die Regierung bestimmt den Kurs und nicht mehr wie in den Anfangsjahren unserer Demokratie - nach 1921 - der Landtag. Damals sind noch Gesetzesentwürfe im Landtag selber entstan­ den. Dies ist heute nicht mehr der Fall, da die fachlichen und personellen 157 Vgl. PAPPERMANN, Regierung, 92. 158 Formell (Art. 64 LV) steht das Recht zur Gesetzesinitiative dem Fürsten (in der Form der Regierungsvorlagen), dem Landtag und dem Volk zu. Faktisch gehen indessen die aller­ meisten Vorlagen von der Regierung aus. Vgl. PAPPERMANN, Regierung, 85; STE­ GER, 74, dazu: «Die Regierungsvorlage kommt auf Grund eines Beschlusses des Regie­ rungskollegiums zustande und kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausge­ arbeiteten Entwurfes haben.» 159 Zur aussenpolitischen Kompetenzverteilung vgl. S. 264. 160 Die Regierungsmitglieder sind die wichtigsten Informationslieferanten der Abgeordneten in den parlamentarischen Kommissionen, den Fraktionssitzungen und im Ratsplenum (Befragung). 161 Diese Erkenntnis wird durch die Parlamentarierbefragung erhärtet; vgl. EICHENBER­ GER, Gewalt, 191 ff. 69
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.