Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

ziehen. Die Annahme des Entwurfs durch die wahlberechtigten Landes­ bürger vertritt in diesem Fall den sonst zur Annahme eines Gesetzes erfor­ derlichen Beschluss des Landtages.» (Art. 66 Abs. 6 LV.) In den Jahren 1978-85 kamen vier Initiativen zustande, die in der Volksabstimmung jedoch alle scheiterten. Das 
Volksreferendum knüpft an Beschlüsse des Landtages an und erfolgt auf Beschluss des Parlaments selber oder auf Verlangen der Wähler oder der Gemeinden.153 Es ist geregelt in Art. 66 Abs. 1 und 2 der Verfassung und konkretisiert im Art. 75 ff. VRG. «Jedes vom Landtage beschlossene, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetz, ebenso jeder von ihm nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine einmalige neue Ausgabe von 50 000 Franken oder eine jähr­ liche Neuausgabe von 20 000 Franken verursacht, unterliegt der Volksab­ stimmung, wenn der Landtag eine solche beschüesst oder wenn innerhalb dreissig Tagen nach amtlicher Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens eintausend wahlberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in der in Art. 64 vorgesehenen Weise ein darauf gerichtetes Be­ gehren stellen. Handelt es sich um die Verfassung im ganzen oder um einzelne Teile der­ selben, so ist hiezu das Verlangen von wenigstens eintausendfünfhundert wahlberechtigten Landesbürgern oder von wenigstens vier Gemeinden erforderlich.»154 Zwei markante Unterschiede zur Regelung des Referendums in der Schweiz fallen auf: zum einen kann durch die Dringlicherklärung das Refe­ rendum unbefristet ausgeschaltet werden. Zum andern kennt Li echtenstein kein obligatorisches Verfassungsreferendum.155 Zwischen 1978 und 1985 wurde gegen einen Finanzbeschluss und gegen ein Gesetz das Referendum ergriffen; in beiden Fällen erfolgreich. Schliesslich ist auch die 
öffentliche Meinung ein Mittel der Kontrolle. MEYN156 führt dazu aus: «Die Öffentlichkeit der Parlamentsverhandlun­ gen, die zu Recht auch als eine Folge des Demokratieprinzips beschrieben 153 Die Gemeinden haben von ihrem Initiativ- und Referendumsrecht bisher nie rechtsgültig Gebrauch gemacht; vgl. BATLINER, Parlament, 24. 154 An. 66 Abs. 1 und 2 LV. 155 Vgl. MARXER Ludwig, 61, im Jahre 1924: «Es wäre mein heissester Wunsch gewesen, dass man... wenigstens das obligatorische Referendum für die Verfassung eingeführt hätte.» 156 MEYN, 284. 68
	        

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