Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

wand und daher oberflächlich zu erfüllen, oder aber zum vorneherein auf eine Kandidatur zu verzichten. Die Entschädigung ist deshalb wesentlich zu erhöhen.107 dd) Landtagsinfrastruktur Die 
Infrastruktur des Landtages ist bescheiden: Es stehen ihm im Regie­ rungsgebäude der Landtagssaal, ein Sitzungssaal für nichtöffentliche Sit­ zungen sowie zwei Fraktionszimmer (seit 1985) zur Verfügung. Eine Ange­ stellte der Regierung fungiert als Landtagssekretärin. Ihre Tätigkeit ist aller­ dings weitgehend auf die Protokollführung und Aktenausfertigung beschränkt.108 d) Der Landtag im Geflecht von Checks and balances aa) Intraorgan-Kontrollen Die Intraorgan-Kontrollen des Landtags sind einerseits 
politischer, ander­ seits organisatorischer Art. Die Spaltung des Parlaments in eine VU- und eine FBP-Fraktion hat zur Folge, dass sich Mehrheit und Minderheit stets kritisch beobachten und bereit sind, aus dem Verhalten des politischen Geg­ ners in der Öffentlichkeit Kapital zu schlagen. Die 
organisatorischen Intra- organkontrollen sind in Form von Verfahrensvorschriften in der Verfassung und in der Geschäftsordnung festgelegt. Von besonderer Bedeutung ist das Quorum des Art. 58 Abs. 1 LV: Zur 
Beschlussfähigheit des Landtags ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Abge­ ordneten, also mindestens siebzehn, erforderlich.109 Der ursprüngliche Sinn der Quorumsvorschrift war es, zu «verhindern, dass in halbleerer Kammer Mehrheiten, die in Wirklichkeit nur eine Minderheit des Volkes repräsen­ 107 Vgl. Art. 48 Abs. 3 GG der Bundesrepublik Deutschland: «Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benützung aller staatlichen Verkehrsmittel.» Zum Zusammen­ hang von Entschädigung und Mandatsfreiheit vgl. KOMMENTAR II, 425 ff. 108 § 13 GOLT eröffnet eine weitere Möglichkeit, personelle Infrastruktur bereitzustellen: «Das für die Besorgung der Geschäfte des Landtages, des Präsidenten und der Kommis­ sionen notwendige Personal ist bei der Regierung anzufordern. Diese hat die hiefür freige­ stellten Beamten und Angestellten nötigenfalls von den Dienstpflichten zu befreien.» Zu prüfen bleibt, ob eine solche Bestimmung nicht in Gesetzesform ergehen müsste. 109 Vgl. zum Landtagsquorum BATLINER, Parlament, 59 ff., 145 f. 60
	        

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