Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

cc) Der stellvertretende Abgeordnete - Rechtliche Grundlage Gleichzeitig mit den Abgeordneten und für dieselbe Mandatsdauer werden die stellvertretenden Abgeordneten gewählt. Artikel 46 der Verfassung26 (Abs. 2) legt fest: «Mit den 25 Abgeordneten werden in jedem Wahlbezirk auch stellvertretende Abgeordnete gewählt. Auf jeweils drei Abgeordnete in einem Wahlbezirk steht jeder Wählergruppe ein stellvertretender Abge­ ordneter zu.» Als Stellvertreter gelten diejenigen Kandidaten, «die auf der Wahlliste der betreffenden Wählergruppe unter den nichtgewählten Kandidaten am mei­ sten Stimmen erhalten haben»27. «Die stellvertretenden Abgeordneten haben bei Behinderung eines Abgeordneten ihrer Wählergruppe an einzel­ nen oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen in Stellvertretung28 des verhinderten Abgeordneten mit Sitz und Stimme teilzunehmen.»29 - Der Einsatz der Stellvertreter nach alter Regelung Im Untersuchungszeitraum 1978-85 standen für die parlamentarische Arbeit 15 Abg. und 14 Stv. Abg. zur Verfügung. Die beiden im Landtag ver­ tretenen Parteien haben ihre Stellvertreter in sehr unterschiedlichem Aus- mass eingesetzt: Für die VU waren im Untersuchungszeitraum 89 Stellver­ tretereinsätze (in Geschäftssitzungen) zu verzeichnen; für die FBP deren 43. Bei der Vaterländischen Union zeigte sich besonders in der Legislatur­ periode 1982-85 eine auffällige Konzentration auf die häufig fehlenden Abg. Günther Wohlwend und Franz Meier sowie auf die Stellvertreter Karlheinz Oehri und Anton Hoop: Gesamtzahl der Geschäftssitzungen des Landtags: 30 davon besuchte Abg. Günther Wohlwend: 13 Abg. Franz Meier: 19 26 In der Fassung gemäss LGBl 1988 Nr. 11. 27 Art. 60 Abs. 2 VRG (LGBl 1973 Nr. 50); BATLINER, Parlament, 63. 28 Die Stellvertretung ist als weisungsungebundenes, «freies Mandat», zu verstehen. Die Stimme des Stellvertreters erzeuge die gleiche Wirkung, wie wenn sie der Abgeordnete ab­ gegeben hätte, es wird aber nicht von der Fiktion der Identität ausgegangen. 29 Art. 49 Abs. 4 LV und § 18 GOLT. 44
	        

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