Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Es wird vorgeschlagen, die Fragen mindestens vier Tage vor Sitzungs­ termin schriftlich einreichen zu lassen (S. 146). Nr. 4 Ermöglicbung von Replik und Zusatzfragen Replik und Zusatzfragen sind in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen. Die Praxis ist nicht durchwegs einheitlich und die fehlende Reaktionsmög­ lichkeit wird als unbefriedigend empfunden. Es wird vorgeschlagen, bis zu zwei sachbezogene Zusatzfragen des Fra­ gestellers zuzulassen und Fragen anderer Abgeordneter zu gestatten, soweit die Zeitverhältnisse es erlauben (S. 147). Nr. 5 «Fragen zur schriftlichen Beantwortung» als weitere Frageform Umfang und Thematik von kleinen Anfragen sprengen oft den Rahmen von «kleinen» Fragen. Es besteht ein Bedürfnis nach einer Frageform, welche detaillierte Antworten aufgrund gründlicherer Abklärungen zulas­ sen, als dies bei der kleinen Anfrage möglich ist. Es wird vorgeschlagen, «Fragen zur schriftlichen Beantwortung» zuzu­ lassen. Die Antworten wären dem Fragesteller innert Monatsfrist zuzustel­ len und zu veröffentlichen. Eine Behandlung im Landtag würde nicht erfol­ gen (S. 148). 3. Interpellation Nr. 6 Automatische Überweisung von Interpellationen Interpellationen werden formlos an die Regierung zur Behandlung über­ wiesen. Über die Rechtsnatur dieser Überweisung besteht eine Unsicher­ heit. Unklar ist in der Praxis insbesondere, ob die Landtagsmehrheit eine In­ terpellation zu verhindern vermöge. Es wird vorgeschlagen, Interpellationen als Kontrollrechte des einzelnen Abgeordneten und losgelöst von jeder expliziten oder stillschweigenden Zustimmung des Plenums zu verstehen (S. 157). Nr. 7 Regelung der Dringlich erklärung Die Geschäftsordnung sieht eine DringjÜcherklärung nicht vor. Die Praxis dazu ist uneinheitlich. 376
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.