Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

können nicht vorgenommen werden. Diese Variante verpflichtet Regie­ rung und Parlament zu einem Zusammenwirken. Mit der Genehmigung wird1 die Planung für Regierung und Parlament verbindlich.35 Welche Fol­ gen eine bindende Planung auf die Parlamentsarbeit haben soll, ist allerdings nicht geklärt. Konsequenterweise dürfte die Volksvertretung von bestehen­ den Plänen nur abweichen, indem sie diese formell abändert Parlamenta­ rische Vorstösse, die sich nicht an den Rahmen der Planung halten, dürften nicht zugelassen werden. Eine solche Selbstbindung ist in der Praxis nicht denkbar und widerspricht der Idee des freien Mandates, bei welcher der einzelne Abgeordnete nicht an Mehrheitsbeschlüsse gebunden ist Die Pla­ nung wird fünftens zum Akt des Parlaments, wenn diesem der Entscheid zufallt und der Entwurf der Regierung selbständig abgeändert werden kann. Wie bei der Variante Genehmigung stellt sich hier das Problem der Selbstbindung. Die Teilhabe des Landtags an der politischen Planung ist in Liechtenstein schwach ausgeprägt.351 Die Finanzplanung deckt ausschliesslich den finanziellen Aspekt ab und ist keine Planung politischer Natur. Die ver­ schiedenen Detailpläne eröffnen nur okkasionell die Gelegenheit, über die längerfristige Regierungspolitik und die Prioritätensetzung zu debattieren. Die Befragung der Abgeordneten und die Analyse der Landtagsprotokolle bestätigten, dass sich das Parlament zuwenig zu den Zielen und Prioritäten der Politik äussern kann und der Überblick fehlt Wenn die parlamentarische Kontrolle im Bereiche der Planung verstärkt werden soll, dann bieten sich die folgenden drei Revisionsmöglichkeiten an: Erstens wird die Regierung verpflichtet, dem Landtag zu Beginn jeder Amtsdauer ein Regierungsprogramm (Regierungsrichtlinien, Gesetzge­ bungsprogramm) vorzulegen. Das Regierungsprogramm soll namentlich Aufschluss geben über wesentliche neue Aufgaben des Landes, die grund­ sätzlichen Absichten und Erwägungen, von denen sich die Regierung als Gesamtbehörde während der Amtdauer leiten lassen will und über die Dringlichkeitsordnung, nach der sie dem Landtag wichtige Vorlagen zu un­ terbreiten gedenkt.36 Das Programm ist mit dem Finanzplan materiell und zeitlich zu koordinieren und hat in sich konsistent zu sein. Als Zeithorizont dürften vier Jahre, analog der Amtsdauer der Regierung, zweckmässig sein. 35 Vgl. BB1 1986 E 20 ff. 35aVgL zum aktuellen Stand der Diskussion LVa v. 15.6.1989. 36 Formulierung in Anlehnung an § 78 Abs. 2 des Grossratsgesetzes des Kantons Luzern vom 28.6.1976. 365
	        

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