Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

irgend einer Form sichern.33 Zudem muss es auch im Interesse der Regie­ rung liegen, dass ihre Planung vom Parlament mitgetragen und damit poli­ tisch durchsetzbar wird. Der Landtag kann Planungen initiieren, beraten und realisieren. Er kann sie initiieren durch parlamentarische Vorstösse (Postulate, Interpellationen und Anfragen). Durch seine Mitwirkung an der Gesetzgebung, am Budget und durch seine Kreditbeschlüsse beteiligt er sich an ihrer Realisierung. Die Form der Beratung von politischen Planun­ gen kann sehr unterschiedlich ausgestaltet werden. Davon muss in der Folge gesprochen werden. Fünf Varianten parlamentarischer Behandlung von Planungsberichten sind in Betracht zu ziehen34: Gewisse regierungs- und amtsinterne Planun­ gen werden dem Landtag gar nicht unterbreitet (Nullvariante). Bei Mate­ rien minderer Bedeutung oder mit geringer präjudizieller Wirkung ist dieses Vorgehen zweifellos angebracht. Die zweite Variante besteht in der Diskus­ sion und Kenntnisnahme durch den Landtag. Eine Abstimmung erfolgt nicht. Mit der Kenntnisnahme übt er keinen Einfluss aus und übernimmt keine unmittelbare politische (und schon gar keine rechtliche) Verpflich­ tung. Auch für die Regierung erhält der Plan nur relative Verbindlichkeit: sie hat sich zwar für die Verwirklichung des Programms, ihrer Absichtser­ klärung einzusetzen (Plantreue), indessen muss der Plan durch neue poli­ tische Entscheidungen noch konkretisiert und allenfalls an sich ändernde Rahmenbedingungen angepasst werden. Auch sind die Entscheidungen von Fürst und Volk nicht planbar. Alle dem liechtensteinischen Landtag vorgelegten Planungen fallen in den Bereich dieser zweiten Variante; sie werden diskutiert und zur Kenntnis genommen. In einer dritten Variante nimmt das Parlament mit einer parlamentarischen Planungserklärung selber ausdrücklich Stellung zur Planung. Über die Planungserklärung(en) wird förmlich abgestimmt. Das Parlament kann damit die Absicht der Regierung unterstützen, ein anderes Vorgehen empfehlen oder weitere Planungsauf­ träge erteilen. Die Planungskompetenz verbleibt auch bei dieser Variante bei der Regierung; die Volksvertretung kann aber ihren Willen deutlicher zum Ausdruck bringen. Eine vierte Möglichkeit besteht in der Genehmi­ gung von Planungen. Das Parlament hat dabei nur die Wahl zwischen Zustimmung oder Rückweisung zur Überarbeitung; Änderungen indessen 33 Vgl. BÄUMLIN, Demokratie, 97 ff.; EGLI, 181 ff.; MANZELLA, 111; SCHEUNER, Kontrolle, 52 ff. M Vgl. BB1 1986 H 14 ff. 364
	        

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