Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

die längerfristigen Folgen von Entscheiden mitzuberücksichtigen. Notwen­ diges ist von Wünschbarem zu unterscheiden; eine Ordnung der Aufgaben nach Prioritäten ist gefordert. Damit in der Vielfalt der Staatstätigkeiten die Ubersicht bewahrt, Zusammenhänge erkannt und die Prioritätenordnun­ gen erstellt werden können, ist ein Hilfsmittel unverzichtbarer denn je: die Planung" Der Finanzplan (gem. Art. 25 FHG) ist die einzige die ganze Staatstätig­ keit umfassende Planung in Liechtenstein. Er enthält noch kerne politische Absichtserklärung, vielmehr zeigt er die wahrscheinliche weitere Entwick­ lung der Staatsfinanzen auf und bietet dadurch Gelegenheit, diese Entwick­ lung frühzeitig zu beeinflussen. Nebst diesem Globalplan erstellen die ver­ schiedensten Stellen jeweils im Rahmen ihres Kompetenzbereiches Detail­ pläne zu Teilbereichen der Staatstätigkeit. Beispiele dieser häufig auch als «Konzepte» oder «Berichte» bezeichneten Planungen sind das Deponie­ konzept, das Drogenkonzept, das Zivilschutzkonzept, das Entwicklungs­ hilfekonzept, das Medienkonzept, das Verkehrskonzept, der Kulturbericht und der Umweltschutzbericht. Vter Merkmale kennzeichnen die politische Planung30: Sie ist erstens ziel­ orientiert, d. h. sie stellt einen längerfristig51 zu erreichenden Zustand dar. Zweitens zeigt sie Zusammenhänge zwischen Zielen und den zu ihrer Erreichung notwendigen Massnahmen auf (Ziel/Mittelrelation). Drittes Merkmal der Planung ist die Klärung der Interdependenzen, der Auswir­ kungen verschiedener staatlicher Aufgaben auf Wirtschaft und Gesell­ schaft. Die Planung wird, viertens, zur politischen Planung durch die poli­ tische Absichtserklärung. Darin gibt die dazu legitimierte Behörde zuhan­ den von Parlament und Öffentlichkeit ihren Willen zur Realisierung der Planziele bekannt.32 Die von der Regierung erstellten Planungsberichte enthalten häufig grundlegende politische Weichenstellungen, welche massgeblichen Einfluss auf das künftige Handeln des Staates haben. Will der Landtag an der Staats­ leitung mitwirken, so muss er sich seine Teilhabe am Planungsprozess in 29 Vgl. THAYSEN, Bundestag, 65; MAUNZ/ZIPPELIUS, 339 ff. 30 Vgl. Bericht des schweizerischen Bundesrates über die Mitwirkung des Parlamentes bei der politischen Planung vom 10.3.1986, BB11986 II 7 ff. 31 Der Planungszeitraum erstreckt sich in der Regel über mehr als ein Jahr. Einjährige Planun­ gen wie Stellenpläne fallen deshalb nicht unter diesen Planungsbegriff. 32 Da dem Finanzplan dieses letztere Merkmal fehlt, ist er zwar ein Plan, aber kein politischer Plan. 363
	        

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