des Fürsten, vielmehr hat der Fürst die Entscheidungen der Regierung zu sanktionieren. Somit wird, wie HERZOG27 feststellt, eine fürstliche «Kon trolle über die Regierungsgewalt» etabliert. Besondere Interorgan-Kon- trollrechte kommen der Regierung auf dem Gebiete der Aussenpolitik zu (Art. 8 LV). In zunehmendem Masse übt die
Presse eine Kontrollfunktion gegenüber dem Fürsten aus. Insbesondere der «Maulwurf» äussert sich oft kritisch ge genüber dem Erbprinzen. 2. Bürgerschaft Die
Aktivbürgerschaft, verstanden als die Gesamtheit der im Fürstentum Liechtenstein Stimmberechtigten, ist neben dem Fürsten der zweite Souve rän.1 Aktiv und passiv wähl- und stimmberechtigt in Landesangelegenhei ten sind «alle Landesangehörigen, die das 20. Lebensjahr vollendet und seit einem Monat vor der Wahl oder Abstimmung im Lande ordentlichen Wohnsitz haben» (LGBl 1985 Nr. 4 § 1) und die «nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind» (LGBl 1984 Nr. 27,1). Ihre politischen Volks rechte2 gliedern sich in die Wahl des Landtages, das Volksreferendum, die Volksinitiative und das Verlangen nach Einberufung oder Auflösung des Landtages.3 Ihre Darstellung erfolgt im Abschnitt über den Landtag. Durch die Einführung des Frauenstimmrechts per 24.8.1984 vergrös- serte sich die Aktivbürgerschaft wesentlich. Bei einer Wohnbevölkerung von 27 400 Personen sind 12 500 stimmberechtigt.4 Das Schrifttum spricht bei der Bürgerschaft nicht von
Intraorgan-Kon trollen. In der Wirkung mit Intraorgan-Kontrollen vergl eichbar ist aber der Minderheitenschutz5, wonach eine Minderheit der Stimmberechtigten die 27 HERZOG, 129. 1 Vgl. Art. 2 LV und BATLINER, Parlament, 20, Anm. 27: Die Staatsgewalt steht den bei den Souveränen gemeinsam zu. 2 Gesetz vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landes angelegenheiten, LGBl. 1973 Nr. 50. 3 Vgl. die Behandlung der politischen Rechte in RATON, 133 f.; KTF.BER, 53 f.; BATLI NER, Parlament, 23 und 31 f. 4 Stand 1986, Statistisches Jahrbuch 1987. 5 Beim Parlament wird der Minderheitenschutz ausdrücklich als Intraorgan-Kontrolle bezeichnet (LOEWENSTEIN, Verfassungslehre, 178 ff.). 37