Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Abgeordnete sich bald als zu wenig erweisen werden.4 Eine echte Ent­ lastung der Mandatare und eine tatsächliche Erhöhung der Arbeitskapazität (verbunden mit einer gewissen Linderung der Sachkundenot) dürfte wohl erst ab einer Abgeordnetenzahl in der Grössenordnung von 45-50 zu erwarten sein.7 2. Arbeitsweise a) Das System der Ko-Opposition Das liechtensteinische System der «Ko-Opposition» wird als «diffuse Misch­ form zwischen bipolarem Parteiensystem und Konkordanzdemokratie» beschrieben.1 Die Minderheitspartei ist einerseits in die Regierungskoalition eingebunden, anderseits versucht sie sich im Landtag in der Oppositions­ rolle.2 Die Frage, ob die Kontrollfunktion in erster Linie von der Minderbeitspar- tei wahrgenommen werde, kann nicht generell beantwortet werden.3 Die befragten Abgeordneten beider Parteien beurteilten zwar die Kontrolle durch die Minderheitsfraktion als wesentlich stärker als jene der Mehrheit. Die Ergebnisse der vorliegenden Arbeit sind weniger eindeutig: Beim Instrument der Anfrage und bei aussenpolitischen Vorlagen konnte kein eindeutiges Übergewicht einer Partei festgestellt werden. Deutlich wurde jedoch, dass sich die Kontrolle häufig «übers Kreuz» an die Regierungsmit­ glieder der Gegenpartei richtet.4 Das Instrument des Postulates wurde sogar von der Mehrheitspartei häufiger eingesetzt Die Interpellation dagegen kann als Waffe der Opposition bezeichnet werden. Auch beim Finanzplan, den Verpflichtungskrediten, dem Budget und beim Rechenschaftsbericht hatte die Minderheitsfraktion überdurchschnittlich Anteil an der Debatte. 6 Die Freie Liste bezeichnete die Erhöhung der Abgeordnetenzahl auf 25 als «Pseudore- form». Vgl Maulwurf Nr. 11, März 1988. 7 Vgl. MALUNAT, 278. 1 BATLINER, Porträt, 16. 2 Grundsätzliche Bedenken zu einer solchen Mischform äussert MEYN, 309, 374. Er ver­ steht die Kontrollaufgabe der Minderheit als Ersatz für die fehlende Mitentscheidungsmög­ lichkeit 3 Da die Minderheit nur Kontrollinstrumente, die als Minderheitenrechte ausgestaltet sind, anwenden kann, ist ein wirksamer Minderheitenschutz von grösster Bedeutung. Auf Verbes­ serungsmöglichkeiten dieses Schutzes wurde an mehreren Stellen in der vorliegenden Arbeit hingewiesen. Vgl. BÄUMLIN, Demokratie, 98 ff.; BRUNNER, Regierungslehre, 245 ff.; SCHEUNER, Kontrolle, 50 ff. 4 G.M. BATLINER, Parlament, 155; RITTER Karlheinz, Aktuelle Fragen, 4. 357
	        

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