Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

quenz, dass die UK nur als Instrument der Minderheit in Zukunft eine Berechtigung haben werde. Eine Minderheit sollte die Einsetzung einer UK auch gegen den Willen der Parlamentsmajorität erzwingen können.55 Eine Revision des VwKG dürfte sich allerdings nicht damit begnügen, einer Minderheit ab beispielsweise Fraktionsstärke die Befugnis zur Einset­ zung einer UK zu geben. Mit der Einsetzung ist für die Minderheit das Recht wesentlich, das Untersuchungsthema bestimmen zu können. Eine Veränderung eines in einem Minderheitsantrag enthaltenen Untersu­ chungsgegenstandes durch die Parlamentsmehrheit wäre ohne Zustim­ mung der Antragsteller grundsätzlich unzulässig.56 Damit eine UK nicht zu stark auf die Seite der Minderheit «umkippt», scheint es sinnvoll, die Zusammensetzung der Kommission den Mehrheitsver­ hältnissen im Plenum entsprechend zu wählen.57 Wie in allen anderen Aus­ schüssen soll die Landtagsmehrheit auch in der UK über Mehrheit und Prä­ sidium verfugen. Damit bestimmt die Mehrheit auch das verfahrensmässige Vorgehen der Kommission, sie entscheidet, welche Akten eingesehen, welche Zeugen befragt, ob ein Augenschein vorgenommen werde usw.58 Ein Minderheitenschutz ist erforderlich bei der Berichterstattung. Nur wenn eine Kommissionsminderheit das Recht hat, einen Nebenberich zuhanden des Landtags zu verfassen, kann eine effektive Kontrolle stattfin­ den. Im Nebenbericht können Einseitigkeiten des Hauptberichts geltend gemacht und eine abweichende Bewertung der Tatsachen vorgenommen werden. Sollte eine Kommissionsmehrheit Verfahrensanträge der Minder­ heit rechtsmissbräuchlich abgelehnt haben, so kann im Minderheitsbericht eine diesbezügliche öffentliche Rüge ausgesprochen werden. Im Rahmen einer VwKG-Revision wäre auch die Regelung des rechtli­ chen Gehörs zu überdenken. Was spricht für das uneingeschränkte Recht 55 In der WRV (Art. 34) genügten Vs der Stimmen; nach dem GG der Bundesrepublik Deutschland (Art. 44) können % der Parlamentarier eine UK einsetzen. In Österreich hin­ gegen ist das Untersuchungsrecht ein Recht der Parlamentsmehrheit (Art. 53 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz); Vgl. ADAMOVICH-FUNK, 205; STADLER, 201 f.; ASCHAUER, 164. Die FBP reichte am 5.6.1989 eine Verfassungsinitiative ein, welche einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Abg. das Recht einräumen will, UKs zu bestellen. Vgl. LVBlv. 6.6.1989. 56 Vgl. SCHLEICH, 82 f. 57 Ebenso in der Bundesrepublik Deutschland, vgl. KOMMENTAR II, 387. 58 SCHLEICH, 85, sieht hierin «die Gefahr, dass die Mehrheit nur solche Beweiserhebungen beschliesst, welche die Feststellung eines ihr genehmen Untersuchungsergebnisses zu for­ dern versprechen. Dadurch könnte der eigentliche Untersuchungszweck vereitelt wer­ den». 59 Vgl. STADLER, 203; BRUNNER, Regierungslehre, 248; FRENKEL, 940. 348
	        

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