Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

e) RevisionsmögUchkeiten Bei einer Anpassung der Geschäftsordnung wäre die APK als ständige Kom­ mission ebenfalls in § 48 aufzuführen."' Es wäre zu prüfen, ob die APK den Landtag regelmässig in schriftlicher oder mündlicher Form in der nichtöffentlichen Sitzung über ihre Arbeit informieren soll Möglicherweise könnte dadurch der Gefahr der Verselb­ ständigung entgegengewirkt werden. Ferner wäre zu untersuchen, ob in jenen Fällen, in denen die Vertraulich­ keit des Beratungsgegenstandes dies zulässt, nicht auch die APK auf exter­ nen Sachverstand zurückgreifen sollte. Dadurch würde der Regierung eine zweite Informationsquelle gegenübergestellt Da die Qualität der Kommissionsarbeit in hohem Masse personenab­ hängig und die APK in den Augen der meisten Abgeordneten die am besten funktionierende Kommission ist, drängen sich (aufgrund des zur Ver­ fügung stehenden Datenmaterials beurteilt) keine weiteren institutionellen Änderungen auf. 4. Parlamentarische Untersuchungskommission (UK) a) Zusammensetzung Die verfassungsrechtliche Basis der Untersuchungskommissionen (UK) bildet der Art. 63 Abs. 3 LV: «Der Landtag hat das Recht, zur Feststellung von Tatsachen Kommis­ sionen zu bestellen.» Bevor der Landtag mit Mehrheitsbeschluss eine UK einsetzt, ist von der Regierung ein Bericht zum in Frage stehenden Fall einzuholen (Art. 7 Abs. 1 VwKG).1 Abg. Peter Marxer begründete diese Bestimmung anlässlich der Beratungen der GOLT vom 23.5.1969: «Wenn der Landtag eine Untersu­ chungskommission einsetzt, so ist die Spannung zwischen Regierung und Landtag wahrscheinlich auf ein fast unerträgliches Mass angewachsen. Ich könnte mir vorstellen, dass zwischen der Einsetzung einer Untersuchungs­ kommission und einem Misstrauensantrag nur noch eine kleine Spanne ist. 14aG.M. die Landtagskommission zur Parlamentsreform. Vgl. Bericht und Antrag v. 17.1.1989; erste Lesung 24.5.1989. 1 Uber diesen Regierungsbericht spricht sich das Gesetz nicht weiter aus. Insbesondere ist nicht geregelt, was zu tun sei, wenn die Regierung die Vorlage dieser Stellungnahme ver­ zögert. 337
	        

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