Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Drei Gründe scheinen diese Schwäche der Kontrollfmktion durch die FiKo zu verursachen: Erstens muss das unterschiedliche Vorverständnis, welches der Gesetzgeber bei der GPK und der Untersuchungskommission einerseits und der Finanzkommission (und den anderen Kommissionen) anderseits hatte, berücksichtigt werden. Im Gegensatz zur GPK und den parlamentarischen Untersuchungskommissionen ist die Tätigkeit der FiKo nicht im Verwaltungskontrollgesetz, sondern nur in der Geschäftsordnung geregelt. In den Erläuterungen zum VwKG wurde dies damit begründet, dass die FiKo ausschliesslich eine vorberatende und begutachtende Kom­ mission ohne Kontrollbefugnisse24 sei. Diese Denkweise scheint bis heute nachzuwirken. Zweitens lähmt zweifellos die günstige Finanzlage den Kontrollwillen; und drittens halten sich die Abgeordneten der Minderheits­ partei mit Kritikpunkten in der FiKo bewusst zurück, denn sie wollen den anwesenden Finanzminister nicht vorwarnen. Die «guten», d. h. kritischen und brisanten Fragen, die politische Munition, soll für den Landtag aufgespart werden, um dort die gewünschte Öffentlichkeitswirkung zu erzielen. Als zweite Funktion soll die Entscheidimgrfunktion genannt werden. In Einzelfällen entscheidet die Finanzkommission anstelle des Landtages. Nach jahrelanger Praxis wird im Finanzgesetz festgeschrieben, dass die Regierung mit Bewilligung der FiKo25 - ohne Mitwirkung des Landtages - Grundstücke erwerben und veräussern kann.26 Dieses Vorgehen wird mit der Natur der Geschäfte begründet, welche eine Abwicklung in der Öffent­ lichkeit nicht ermögliche oder nicht tunlich erscheinen lasse. Durch die Kommission könne der Landtag dennoch seinen Einfluss angemessen gel­ tend machen. Ähnliches gilt für die Genehmigung des Reglements über die Ausgabe von Partizipationsscheinen.27 In einer Grundsatzdiskussion am 14. Oktober 1986 stand die Frage im Zentrum, ob eine Kommission anstelle des Landtages entscheiden dürfe.28 Aus pragmatischen Gründen entschied das Plenum mit elf Stimmen für die Entscheidungskompetenz der Finanz­ 24 LT Prot 68 I, Erläuterungen, 3. 25 Bzw. des Landesausschusses. 26 Art. 28 Abs. 3 FHG, An. 11 FinG für das Jahr 1988; LGB1 1988 Nr. 1. 27 Art. 28 Lit. b Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank, Abänderung vom 14.10.1986, LGBl 1986 Nr. 55; vgl. LT Prot 86 H 281 ff. 28 Vgl. Votum des Abg. Paul Kindle, LT Prot 86 II 285. Grundsätzliche Überlegungen zur Delegierung von Entscheidungskompetenzen an parlamentarische Kommissionen stellt RIKLIN, Entwurf, 249 ff. an. 330
	        

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