Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

Die Stärkung der Berichterstattung an den Landtag lässt sich verhältnis­ mässig einfach realisieren. Mit einem standardisierten Aufbau der Berichte und mit einer der Bedeutung der Materie angemessenen Behandlung im Plenum kann die Arbeit der Kommission aufgewertet werden. Der Bericht über die Inspektioner f sollte pro Inspektionspunkt mindestens eine Problemanalyse, die Meinung der Betroffenen, Konsequenzen aus dem SOLL-IST-Vergleich und Verbesserungsmöglicheiten enthalten. Ferner ist zu verfolgen, wie Regierung und Verwaltung auf den Bericht reagieren, welche Massnahmen sie in die Wege leiten. Erst die Gewissheit dieses «fol- low-up» gibt der Prüfung bei Regierung und Verwaltung das nötige Gewicht. Daraus ergibt sich folgender möglicher Aufbau: 1) Reaktionen auf die Inspektionsberichte des Vorjahres, Stellungnahmen der Regierung und Bemerkungen der Kommission zu den Antworten der Regierung (u. U. mit erneuten Aufforderungen an die Regierung). 2) Pro untersuchter Gegenstand: a) Anlass und Vorgehen; b) Feststellungen (Überblick, Beispiele, Aufzeigen der unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten); c) Schlussfolgerungen (Würdigung der Mängel, erwogene Lösungsan­ sätze); d) Empfehlungen (Grundsätzliches, Massnahmen). Damit sich die Kommissionsminderheit in allen Fällen artikulieren kann, erscheint ein Recht zur Minderkeitsbericbterstattimg angebracht. So kann ins­ besondere verhindert werden, dass die Kommissionsmehrheit sanktionslos ihren Kontrollauftrag vernachlässigt Ob die Kommissionsberichte automatisch in der nächstfolgenden nicht­ öffentlichen Landtagssitzung auf die Tagesordnung gesetzt werden, dürfte eine zweitrangige Frage sein. Wohl würde eine öffentliche oder teilweise öffentliche Berichterstattung die Kommissionsarbeit aufwerten und trans­ parenter machen und damit für den Abgeordneten attraktiver werden las­ sen. Wenn jedoch die GPK-Protokolle Substanz haben und eine gründliche Eigenleistung der Kommission widerspiegeln, dann stossen sie auf das In­ 59 Vgl. BB11986 II 406 ff. Auch eine verbesserte Berichterstattimg wird nicht sämtliche Fest­ stellungen und Kritikpunkte festhalten. Es bleibt der Kommission zu beurteilen, wann ein vertrauliches Gespräch mit einem Beamten oder einem Regierungsmitglied angebracht und zielfiihrend ist und wann der Weg über den Landtag gewählt werden muss. 321
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.