Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

führungen und Begründungen werden zur Kenntnis genommen. Die GPK kann nur Kritikpunkte aufgreifen, die schon im Bericht der Regierung oder der Revisionsstelle aufgezeigt worden sind. e) Revisionsmöglichkeiten Die Formulierung der Art. 4 und 5 VwKG enthält einige Unklarheiten: In Art. 4 Abs. 2 ist das Wort «kann» durch «erstattet» zu ersetzen. Wenn es für die Wahrung eines Amtsgeheimnisses usw. unerlässlich ist, dann ist es die Pflicht der Regierung, die Aktenherausgabe zu verweigern. Aus Art. 5 Abs. 2 ist ein selbständiger Artikel zu machen. Die GPK sollte auf allen Gebieten mit Sonderuntersuchungen betraut werden können und für alle ihre Aufgaben, nicht nur bei der Kontrolle des Finanzhaushaltes, Personal anfordern können. Solange der Landtag nicht über eine eigene Parlamentsbürokratie verfügt, ist dieses Personal von der Regierung zu stel­ len. Die optimale Grösse eines Ausschusses richtet sich nicht nur nach der Arbeitslast, sondern auch nach der parteimässigen Zusammensetzung des Parlaments. Im klaren Zweiparteiensystem können die Ausschüsse zahlen- mässig klein gehalten werden; bestehen allerdings Parteien verschiedener Grössenordnungen, dann müssen grössere Ausschüsse bestellt werden, um den kleineren Fraktionen oder Gruppen eine adäquate Vertretung zu sichern. Dieses Recht aller im Parlament vertretenen Fraktionen auf ihrer Stärke entsprechende Einsitznahme in den Kommissionen sollte im Inter­ esse einer wirksamen Kontrolle in der GOLT festgeschrieben werden. Obwohl zweifellos die Qualität der Mitglieder wichtiger ist als deren Anzahl52, dürften fünf Abgeordnete zu wenig sein. Die Kommission arbei­ tet in der Regel als Kollegium. In einem Siebner-Kollegium zum Beispiel richten «verschiedenartige Personen verschiedener politischer und gesell­ schaftlicher Herkunft ihre Gedanken und Überlegungen auf ein gleiches Thema. Somit entsteht ein umfangreicheres und nuancierteres Bild von einem Sachverhalt»53, als wenn nur eine Dreier- oder Fünferdelegation sich einer Angelegenheit annimmt. Es erscheint deshalb zweckmässig, eine wei­ tere Vergrösserung der GPK zu erwägen. In einem solchen Fall wäre die Geschäftsordnung anzupassen. 52 BERICHT, 19. 53 BERICHT, 19. 318
	        

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