Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

würde, wenn die Protokolle förmlich zur Kenntnis genommen und fall­ weise diskutiert würden. GPK-Präsident Abg. Alfons Schädler beurteilte «diesen Vorschlag zielführend und der Sache dienlich»33. Abg. Josef Bieder­ mann fugte an, dass für ein solches Vorgehen eine Änderung der Geschäfts­ ordnung nicht nötig sei. In der nichtöffentlichen Sitzung vom 3.10.1984 wurde diese Frage vom Abg. Armin Meier erneut aufgegriffen34 und am 15.11.1984 weitergeführt.35 Mehrere Abgeordnete regten an, die Kommis­ sionsprotokolle jeweils auf die Tagesordnung der nächstfolgenden nicht­ öffentlichen Landtagssitzung zu setzen. Dagegen wurde argumentiert, dass schon nach geltender Praxis jeder Abgeordnete am Schluss einer nicht­ öffentlichen Sitzung ein Thema aufgreifen könne, das sich aus dem Proto­ koll der GPK ergebe.36 Ferner könne auch die GPK selber einen Punkt zur Sprache bringen, wenn sie dies als erforderlich betrachte. In der Folge hat man diese Frage nicht entschieden und in die Fraktionen zurückgegeben. Die GPK kann sich in Ausschüsse von mindestens zwei Abgeordneten gliedern und diesen spezielle Aufträge erteilen (§ 57 GOLT; Art. 3 Abs. 2 VwKG). Indessen ist allein die Gesamtkommission befugt, Beschlüsse zu fassen. In zwei Fällen hat die GPK solche Ausschüsse gebildet: Am 15.5.1979 war GPK-Mitglied Hilmar Ospelt unabkömmlich und eine Ver­ schiebung der Sitzung ungeeignet. Von allen drei Kommissionsmitgliedern wurde deshalb der einstimmige Beschluss gefasst, «es soll für die heutige Sit­ zung ein Ausschuss im Sinne von § 57 der Geschäftsordnung bestehend aus zwei Mitgliedern, nämlich Herrn Franz Meier und Herrn Dr. Wolf gang F. Feger, gebildet werden»37. Ebenso wurde am 15.10.1980 auf besonderen Wunsch des schwerkranken Präsidenten der GPK, Abg. Wolf gang Feger, «für die heutige Sitzung ein Ausschuss im Sinne von § 57 der Geschäftsord­ nung bestehend aus zwei Mitgliedern, den Herren Franz Meier und Josef Biedermann, gebildet»38. Diese Ausschussbildungen waren m. E. unnötig, denn die Beschluss­ fähigkeit der Kommission blieb auch bei zwei Mitgliedern erhalten (§ 53 GOLT). 33 LT Prot 82 E 471. 34 IT Prot v. 3.10.1984/ 113. 35 LT Prot v. 15.11.1984 / 137 ff. 34 So Landtagspräsident Karlheinz Ritter, LT Prot v. 15.11.1984 / 139. 37 GPK-Prot v. 15.5.1979. 38 GPK-Prot v. 15.10.1980. 313
	        

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