rung des Art. 2, der den Begriff des «Staatsbeamten» für Regierungschef und Stellvertreter nach wie vor verwendet, verzichtet haben. Da hauptamt liche Regierungsmitglieder als Beamte zu betrachten sind, gilt für sie grund sätzlich das BtG. Ob allerdings auch der Art. 8 Anwendung finde, ist zu bezweifeln. Erstens bezieht sich das BtG bloss auf die vollamtlichen Regierungsmit glieder.11 Somit wäre der Art. 8 wohl auf den Regierungschef und seinen Stellvertreter, nicht aber auf die übrigen, nebenamtlichen Regierungsmit glieder anwendbar. Eine Unterscheidung, die zweifellos widersinnig und stossend wäre. Zweitens ist das DiszG als lex specialis zum BtG zu betrach ten. Die generelle Regelung des Disziplinarverfahrens gegenüber Beamten wird im DiszG präzisiert. Für die Beamten ist die hierarchisch übergeord nete Regierung die Disziplinarbehörde, für die Regierungsmitglieder dage gen der Staatsgerichtshof.12 Das DiszG unterscheidet folgerichtig auch nicht zwischen voll- und nebenamtlichen Mitgliedern der Regierung. Entgegen der Auffassung von PAPPERMANN13 und RITTER14 muss deshalb die Anwendbarkeit des Art. 8 BtG für Regierungsmitglieder bezweifelt wer den. Die zweite Frage betrifft die gemäss DiszG möglichen Sanktionen. Da das DiszG in Art. 3 nur fesdegt, die die Ministeranklage betreffenden Art. 44 Abs. 2, 3 und Art. 45-52 StGHG fanden «sinngemäss Anwendung», ist insbesondere fraglich, ob der Art. 50 StGHG Gültigkeit habe. Zur Klärung dieser Frage sind die beiden Kontrollinstrumente des Disziplinarverfahrens und der Ministeranklage einander gegenüber zu stellen. Beim Disziplinar verfahren handelt es sich zweifellos um das schwächere Instrument15: Hier kann jede leichte Amtspflichtverletzung geltend gemacht werden, bei der Ministeranklage dagegen nur vorsätzliche und grob fahrlässige Gesetzes oder Verfassungsverletzungen.16 Für die Einleitung des Verfahrens genügt hier eine einfache Mehrheit (Art. 1 DiszG), dort ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Abgeordneten erforderlich (Art. 44 Abs. 1 StGHG). 11 G.M NAWIASKY, 12. 12 Der Begriff «Disziplinarverfahren» erscheint in diesem Zusammenhang unglücklich, da die Disziplinarstrafgewalt ein dienstliches Unterordnungsverhältnis voraussetzt. Ein sol ches besteht aber zwischen Regierung und Staatsgerichtshof nicht. 13 PAPPERMANN, Regierung, 109. 14 RITTER Karlheinz, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 70. 15 Vgl. StGHE 1931, 47 f. 16 Art. 44 Abs. 1 StGHG; StGHE 1931, 47; vgl. PAPPERMANN, Regierung, 109. 290