Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

straf- oder zivilrechtlichen Vorgehen3 durchgeführt werden.4 Gleichzeitig mit dem Antrag auf Durchführung des Disziplinarverfahrens hat der Land­ tag zu beschliessen, ob die Regierung als Ganzes oder ein einzelnes Mitglied für die Dauer der Untersuchung in Ausstand zu treten habe oder nicht. Auf das Verfahren finden die Art. 44 Abs. 2, 3 und Art. 45-52 des StGHG «sinngemäss Anwendung» (Art. 3 DiszG). «Erweist sich die Disziplinaranklage für begründet, so wird der Staatsge­ richtshof dies in seinem Entscheide feststellen und den Landtag hievon ver­ ständigen.» (Art. 4 DiszG.) b) Wesen des Kontrollinstruments Beim Disziplinarverfahren handelt es sich, wie beim Amtsenthebungsan­ trag und der Ministeranklage, um die Einleitung eines Verfahrens vor einer Drittinstanz, hier dem Staatsgerichtshof. Das Verfahren im Landtag nimmt seinen Anfang mit einem Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch einen oder mehrere Abgeordnete. Stimmt der Rat mit einfacher Mehrheit zu (Art. 1 DiszG), so hat der Landtagspräsident dem Vorsitzen­ den des StGH eine gemäss Art. 46 StGHG abgefasste Schrift mit allen Vor­ würfen zu übersenden, und der StGH hat sich mit den geltend gemachten Pflichtwidrigkeiten zu befassen.5 Die gemäss Art. 3 DiszG anwendbaren Bestimmungen des StGHG legen fest, dass das Recht des Landtags auf Ein­ leitung eines Disziplinarverfahrens durch die Amtsniederlegung oder Abberufung des Beschuldigten vom Dienst, erfolge diese vor oder nach der Klageerhebung, nicht beeinträchtigt wird (Art. 44 Abs. 2 StGHG). Hinge­ gen kann kein Verfahren mehr eingeleitet werden, wenn seit der Begehung 3 Vgl. Gesetz über die Amtshaftung, LGBl 1966 Nr. 24. 4 Art. 45 Abs. 2 StGHG eröffnet aber die Möglichkeit, Disziplinarverfahren und Ministeran­ klage miteinander zu verbinden. 5 MARXER Ludwig, 81 f., hatte 1924 die Meinung vertreten, dass der StGH als Diszipünar- ferichtshof nicht auf eine Klage von Seiten des Landtags zu warten brauche. Vielmehr önne er auch selber die Regierungsmitglieder unter Anklage stellen - «er klagt, untersucht und straft selbst». Diese Aufessung, geäussert im Zeitraum zwischen dem Erlass der neuen Verfassung (1921) und der Verabschiedung des StGHG (1925), war von einem der Regie­ rung hierarchisch übergeordneten StGH ausgegangen und hatte m. E. zuwenig berücksich­ tigt, dass das feine Geflecht von Checks and balances in der neuen Verfassung eine derartige unkontrollierte Machtkonzentration verhindern wollte. Das StGHG legte ein Jahr darauf eindeutig fest, dass das Gericht erst aufgrund von «Anträgen» (Art. 14) tätig werden könne. G. M. PAPPERMANN, Regierung, 110. 288
	        

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