Volltext: Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein

eine Koalitionsregierung auf Proporzbasis46 geschaffen. Die Parteienfronten hatten sich 1937 so stark versteift, dass im Interesse des Staates die Öffnung zur Koalition und zum Verhältniswahlrecht die einzige Lösung darstellte.47 Seither ist nie mehr ein Misstrauensantrag gestellt worden. Das Ergebnis der Parlamentarierbefragung bestätigte, dass dieses Kontrollinstrument offenbar keine ernstzunehmende Rolle mehr spielt: 18 Abgeordnete massen dem Misstrauensvotum in der gegenwärtigen poli- • tischen Konstellation kaum Bedeutung zu; sie hielten allerdings dieses Instrument als Sanktion in künftigen Extremfällen für wichtig und un­ verzichtbar; 1 Abgeordneter hielt es für verzichtbar; 1 Abgeordneter wusste nicht, dass der Landtag die Möglichkeit von Miss­ trauensvotum und Amtsenthebungsantrag hat. Der Bedeutungsvedust des Misstrauensvotums ist nicht allein eine liechtenstei­ nische Erscheinung. Auch BEYME48, RIKLIN49 und SCHEUNER50 beto­ nen, dass das Misstrauensvotum seine frühere Bedeutung weitgehend ein- gebüsst habe und heute, zumindest in den parlamentarischen EG-Ländern, keine ernstzunehmende Rolle mehr spiele. ACHTERBERG51 bezeichnet es als «stumpfe Waffe». Dies ist auf veränderte Rahmenbedingungen zu­ rückzuführen. Einerseits führt auch in Liechtenstein die Parteiendisziplin zu einem engen Zusammenhalt zwischen Regierungsmitglied und Frak­ tion.52 Kaum je werden Minister von «ihrer» Fraktion im Stich gelassen, schon gar nicht in der entscheidenden Frage des Vertrauens. Anderseits kommt im Falle der Mehrparteienregierung hinzu, dass ein Misstrauensvo­ tum unweigerlich zum Koalitionszerfall führen würde.53 Sollte es dennoch 46 WILLE, Wahlrecht, 99. 47 WILLE, Wahlrecht, 163. 48 BEYME, Funktionen, 16. 49 RIKLIN, Entwurf, 58. 50 SCHEUNER, Kontrolle, 39; vgl. KOMMENTAR II, 594 ff.; MANZELLA, 120; MEYN, 109; PAPPERMANN, Regierung, 118. Auch in Italien werden die Regierungen nicht durch das Parlament gestürzt, sondern durch die Parteien, vgl. MANZELLA, 119. 51 ACHTERBERG, Parlamentsrecht, 477. 52 PAPPERMANN, Regierung, 117. 53 Der umgekehrte Fall ist eher denkbar: Nach einem Koalitionszerfall mag das Misstrauens­ votum dazu verwendet werden, die Regierung aus dem Amt zu befördern und allenfalls Neuwahlen zu provozieren. Dieses Vorgehen wurde etwa in der Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 1982 angewendet, als nach einer Koalitionsvereinbarung zwi­ schen CDU/CSU und FPD das konstruktive Misstrauensvotum für Helmut Kohl gegen Helmut Schmidt erfolgreich war. Vgl. ACHTERBERG, Parlamentsrecht, 603. 286
	        

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